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  • · Fachbeitrag · Vereinsregister

    Garagenvereine sind keine Idealvereine

    | Garagenvereine sind Wirtschaftsvereine und können nicht durch Eintragung ins Vereinsregister rechtsfähig werden. Das gilt nach Ansicht des OLG Brandenburg selbst dann, wenn sie sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge finanzieren. |

     

    Für das OLG ist die Erhaltung, Nutzung und Verwaltung von Garagen und den dazugehörigen Gemeinschaftsanlagen eine unternehmerische Tätigkeit. Der Verein erbringt für seine Mitglieder Leistungen, die diese sonst anderweitig in Anspruch nehmen müssten. Dazu muss er in unternehmerischer Weise an außen stehende Marktteilnehmer herantreten und regelmäßig gegenüber seinen Mitgliedern Abrechnungen vornehmen und Ansprüche auf Kostenerstattung durchsetzen. Dass sich der Verein nur über Beiträge finanziert und keine Gewinnerzielungsabsicht hat, spielt keine Rolle (OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.7.2014, Az. 7 W 124/13; Abruf-Nr. 143116).

    Quelle: Ausgabe 12 / 2014 | Seite 2 | ID 43034117