· Fachbeitrag · Vereinsregister
KG Berlin: Amtslöschung von großen Kindergartenvereinen ist rechtmäßig
| In gleich zwei Fällen hat das Kammergericht (KG) Berlin die Amtslöschung von Kindergartenvereinen bestätigt. Es festigt damit seine Rechtsprechung zu Kindergärten als Wirtschaftsvereinen. |
Missverhältnis von Mitgliedern zu Kindern spricht für Wirtschaftsverein
Beide Vereine waren schon lange (in einem Fall über 40 Jahre) eingetragen. Es handelte sich um große Träger mit 9 bzw. 24 Einrichtungen und hunderten bzw. rund 2.000 betreuten Kindern. Als Hauptkriterium für den wirtschaftlichen Charakter der Vereine nennt das KG die kleine Zahl von Mitgliedern gegenüber der großen Zahl von betreuten Kindern.
Für das KG war die wirtschaftliche Ausrichtung der Vereine vor dem Hintergrund ihrer immensen Größe und tatsächlichen Konkurrenz zu anderen gewerblichen Trägern eindeutig. Das Nebenzweckprivileg greift nicht, weil die wirtschaftliche Ausrichtung dominierte (KG Berlin, Urteile vom 16.2.2016, Az. 22 W 71/15, Abruf-Nr 146711 und Az. 22 W 88/14, Abruf-Nr. 146712).
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