· Fachbeitrag · Zweckbetriebe
Trabrennen mit Totalisatorbetrieb: Anwendung des BFH-Urteils
| Das BMF hat jetzt mitgeteilt, wie es die BFH-Rechtsprechung zur Abgrenzung des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs vom Zweckbetrieb beim Veranstalten von Galopprennen und Betrieb eines Totalisators in der Praxis anwenden wird. |
HINTERGRUND | Der BFH hatte 2009 entschieden, dass das Veranstalten von Trabrennen durch einen gemeinnützigen Pferdezuchtverein ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sein kann, der mit dem Betrieb eines Totalisators einen einheitlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb bildet. Diesem Betrieb sind alle Einnahmen und Ausgaben zuzuordnen, die durch ihn veranlasst sind. Folglich können gemeinnützige Pferdezuchtvereine Verluste aus den Rennveranstaltungen mit Gewinnen aus dem Totalisatorbetrieb verrechnen (BFH, Urteil vom 22.4.2009, Az: I R 15/07; Abruf-Nr. 091785). Das BMF hat zur Anwendung jetzt Folgendes verlautbart (Schreiben vom 4.5.2011, Az: IV C 4 - S 0171/07/0011 :001; Abruf-Nr. 112894):
- Gemeinnützige Körperschaften, die schon vor dem 27. Mai 2009 bestanden haben, können das BFH-Urteil erst ab 2012 anwenden.
- Keine zeitliche Begrenzung gilt für Körperschaften, die erst nach dem 27. Mai 2009 gegründet wurden bzw. Gemeinnützigkeitsstatus erlangt haben.