01.07.2005 | Abtretung
Abtretung von (Honorar-)Forderungen an den Zahnarzt oder die PKV: Was ist möglich?
Bekanntermaßen ist die Privatliquidation davon geprägt, dass Rechtsbeziehungen nur zwischen Zahnarzt und Patient einerseits sowie Patient und Versicherung andererseits bestehen. Immer wieder taucht jedoch die Frage auf, inwieweit bei Streitigkeiten um die Berechenbarkeit oder Erstattung einzelner Leistungen des Zahnarztes eine Abtretung von Ansprüchen erlaubt ist und somit auch Rechtsbeziehungen unmittelbar zwischen Zahnarzt und der Versicherung zustande kommen können. Dabei gibt es zwei Varianten, die in rechtlicher Hinsicht unterschiedlich zu beurteilen sind.
1. Abtretung eines Erstattungsanpruchs des Patienten gegen seine Versicherung an den Zahnarzt
Die erste Frage in diesem Zusammenhang lautet: Kann der Privatpatient seinen (vermeintlichen) Anspruch auf Kostenerstattung bei seiner Versicherung an den Zahnarzt abtreten, damit dieser den Erstattungsanspruch gerichtlich gegenüber der Versicherung geltend machen kann?
Eine solche Hilfestellung kann der Zahnarzt dem Patienten nicht geben, da die privaten Krankenversicherungen in ihren Allgemeinen Versicherungsbedingungen in der Regel die Abtretung von Versicherungsleistungen an Dritte ausgeschlossen haben. § 6 Absatz 5 der Musterbedingungen für die Krankheitskostenversicherung, der von den Krankenversicherungen regelmäßig in ihren Bedingungen übernommen wird, lautet:
„Ansprüche auf Versicherungsleistungen können weder abgetreten noch verpfändet werden.” |
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