01.11.2005 | Praxisorganisation
Funktionen und Inhalte eines Anamnesebogens in der Zahnarztpraxis
Der Anamnesebogen kann deutlich mehr Funktionen erfüllen als der reine Wortsinn erkennen lässt. Neben der Abklärung der medizinischen Vorgeschichte des Patienten können darin wichtige Aspekte, die das Arzt-Patienten-Verhältnis betreffen, frühzeitig aufgegriffen werden. Der folgende Beitrag stellt Ihnen die wesentlichen Inhalte bzw. Möglichkeiten anhand eines Musteranamnesebogens vor.
Medizinische Zwecke
Ein anamnestischer Erhebungsbogen dient in der zahnärztlichen Praxis zunächst der Abklärung behandlungsrelevanter medizinischer Begleitumstände zwecks Risikovermeidung bzw. Risikoverminderung der Behandlung. Grundsätzliche patientenbedingte Risikofaktoren oder Umstände, die der eigenen gesundheitlichen Sicherheit des Behandlers und seiner Mitarbeiter dienen, sind abzufragen. Unter Umständen kann es daher im Einzelfall erforderlich sein, neben den „üblichen“ Informationen, die im dargestellten Muster abgefragt werden, weitere Auskünfte vom Patienten zu fordern.
Administrative und juristische Zwecke
Der Anamnesebogen als wichtiges Dokumentationsformular bietet jedoch auch die Möglichkeit, praxisrelevante Hinweise zu erteilen und rechtserhebliche Aspekte aufzunehmen sowie zu vereinbaren. So können zum Beispiel haftungsrelevante Aufklärungen dokumentiert werden. Denn nicht nur unter rein medizinischen, sondern auch unter haftungsrechtlichen Gesichtspunkten liegt es in der Verantwortung des Behandlers, einschlägige Risikofaktoren abzufragen und abzuklären. In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Aufklärung grundsätzlich persönlich durch den Behandler zu erfolgen hat. Eine schriftliche Bestätigung ist dann lediglich ein Indiz dafür, dass die Aufklärung überhaupt stattgefunden hat.
Darüber hinaus kann ein Anamnesebogen auch dazu dienen, verwaltungs- bzw. praxisrelevante Hinweise oder Vereinbarungen mit dem Patienten zu fixieren. So kann der Patient zum Beispiel frühzeitig darauf hingewiesen werden, dass es im Falle einer (wiederholten) nicht rechtzeitigen Absage eines Behandlungstermins notwendig sein kann, ein Ausfallhonorar in Rechnung zu stellen.
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