01.03.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Aktuelles Erbschaftsteuerrecht ist verfassungswidrig – was folgt jetzt daraus?
Am 31. Januar 2007 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) den Beschluss zur Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts verkündet. Das Gericht moniert, dass Vermögensgegenstände wie Betriebs- oder Grundvermögen bei der Ermittlung der Steuerschuld nicht mit dem Verkehrswert und damit im Verhältnis zum Beispiel zu Geldvermögen günstiger bewertet werden. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2008 Zeit, die Vorgaben des Gerichts umzusetzen. Bis dahin kann das derzeitige Recht angewandt werden. Was bedeutet dies nun für die Praxis?
Zunächst ist festzuhalten, dass alle bislang durchgeführten Übertragungen – gleichwohl ob als Erbfall oder Schenkung – nach den bisherigen Bewertungsvorschriften zu beurteilen waren bzw. sind. Die automatisierten Vorläufigkeitsvermerke der in den letzten Jahren ergangenen Bescheide sind somit unerheblich.
Da das BVerfG eine Neuregelung bis Ende 2008 anmahnt, sollten die Aktivitäten hinsichtlich der Änderungen des Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerrechts gerade bei geplanten Vermögensübertragungen im Auge behalten werden. Denn es ist davon auszugehen, dass sich die Belastung durch die Erbschaftsteuer mit der Neuregelung jedenfalls nicht verringern wird, da es politisches Ziel ist, das Steueraufkommen gleich zu halten. Im Hinblick auf die Bewertungsproblematik sollte daher bei entsprechenden Vorhaben zwar nicht überstürzt, aber durchaus nach dem Grundsatz „besser früher als später“ gehandelt werden.
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