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  • 04.06.2009 | Aktuelle Rechtsprechung

    Auch Beamte müssen Praxisgebühr zahlen

    In zwei Urteilen hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) am
    30. April 2009 (2 C 127.07 und 2 C 11.08, Abruf-Nrn. 091833 und 091834) entschieden, dass auch Beamte und ihre beihilfeberechtigten Familienangehörigen die sogenannte Praxisgebühr zu zahlen haben. Noch in der Vorinstanz hatte das Oberverwaltungsgericht Münster die Erhebung der Praxisgebühr bei Beamten für unzulässig - weil verfassungswidrig - gehalten. Dieser Ansicht ist das BVerwG entgegen getreten.  

     

    Anders als auf den ersten Blick zu vermuten, erfordert die Entscheidung keine abrechnungstechnischen Veränderungen in der Zahnarztpraxis. Insbesondere sind Zahnarztpraxen wie bisher nicht gehalten, bei Beamten die Praxisgebühr zu kassieren. Zwar bestätigt die Entscheidung, dass auch diesem Personenkreis zu Recht eine Praxisgebühr auferlegt ist, diese wird ihnen jedoch bei der Gewährung von Beihilfe vom Dienstherrn abgezogen.  

     

    Beachten Sie: Das Urteil des BVerwG erging zu den Beihilfevorschriften des Bundes. Regionale Beihilfevorschriften für Landesbeamte sehen ggf. eine andere Regelung zur Kostenbeteiligung vor. So werden zum Beispiel im nordrhein-westfälischen Beihilferecht Beamte mit einer nach Einkommen und Familienstand gestaffelten Pauschale an den Krankheitskosten beteiligt. Auch in diesen Fällen gilt allerdings, dass die Zahnarztpraxis nicht involviert ist.