01.12.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
BGH-Urteil: durchschnittliche Leistung ist nach Regelhöchstsatz abrechenbar
Mit Urteil vom 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Arzt das Ermessen nach § 5 GOÄ nicht verletzt, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Faktor abrechnet.
Der Fall
In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Liquidation eines Arztes, bei der die Leistungen bis auf wenige Rechnungspositionen mit dem Höchstwert der Regelspanne – also dem 2,3-fachen Faktor – abgerechnet wurden. Dies hat das Amtsgericht in erster Instanz für unzulässig gehalten: Die schematische Abrechnung des Höchstwertes der Regelspanne zeige, dass das Ermessen nach § 5 GOÄ (inhaltsgleich mit § 5 GOZ) nicht ausgeübt worden sei.
Das Landgericht hat auf die Berufung des Arztes hin das Urteil aufgehoben. Es hielt jedoch nur eine Abrechnung mit dem Faktor 1,8 anstatt 2,3 für gerechtfertigt. Eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne – also mit dem 1,65-fachen oder höchstens mit dem 1,8-fachen Faktor – zu entgelten. Dies ist der Mittelwert, den die privaten Krankenversicherungen immer wieder propagieren.
Die Entscheidung
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