Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.12.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    BGH-Urteil: durchschnittliche Leistung ist nach Regelhöchstsatz abrechenbar

    von RA Reiner Stauß, Fachanwalt für Medizinrecht, Stuttgart

    Mit Urteil vom 8. November 2007 (Az: III ZR 54/07) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass ein Arzt das Ermessen nach § 5 GOÄ nicht verletzt, wenn er nach Schwierigkeit und Zeitaufwand durchschnittliche Leistungen mit dem 2,3-fachen Faktor abrechnet.  

     

    Der Fall

    In dem zu entscheidenden Fall ging es um die Liquidation eines Arztes, bei der die Leistungen bis auf wenige Rechnungspositionen mit dem Höchstwert der Regelspanne – also dem 2,3-fachen Faktor – abgerechnet wurden. Dies hat das Amtsgericht in erster Instanz für unzulässig gehalten: Die schematische Abrechnung des Höchstwertes der Regelspanne zeige, dass das Ermessen nach § 5 GOÄ (inhaltsgleich mit § 5 GOZ) nicht ausgeübt worden sei.  

     

    Das Landgericht hat auf die Berufung des Arztes hin das Urteil aufgehoben. Es hielt jedoch nur eine Abrechnung mit dem Faktor 1,8 anstatt 2,3 für gerechtfertigt. Eine im Durchschnitt liegende ärztliche Leistung sei mit einem Mittelwert innerhalb der Regelspanne – also mit dem 1,65-fachen oder höchstens mit dem 1,8-fachen Faktor – zu entgelten. Dies ist der Mittelwert, den die privaten Krankenversicherungen immer wieder propagieren.  

     

    Die Entscheidung