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  • 01.08.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Eilverfahren des LSG Baden-Württemberg: Zukunft von Zahnärzte-MVZ bleibt ungewiss

    von Rechtsanwalt Luis Fernando Ureta, Kanzlei Schmidt - Ureta - Lange, Hemmingen bei Hannover, www.fjschmidt-partner.de

    Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat mit Beschluss vom 20. Juni 2007, Az: L 5 KA 2542/07 ER-B (Abruf-Nr. 072470) eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Stuttgart aufgehoben, wonach ein Kieferorthopäde und ein Zahnarzt ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) gründen können. Das SG hatte dies für zulässig gehalten (siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst Nr. 7/2007, S. 5 ff.).  

    Hintergrund

    Die Gründung eines MVZ setzt die „fachübergreifende“ Tätigkeit verschiedener Ärzte voraus. Unklar ist zum Teil noch immer, was unter diesem Merkmal genau zu verstehen ist. Müssen verschiedene Fachärzte tätig sein? Reichen verschiedene Schwerpunkt- oder Zusatzbezeichnungen oder Gebietbezeichnungen im zahnmedizinischen Bereich aus?  

     

    Für den humanmedizinischen Bereich erfolgte mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 1. Januar 2007 die Klarstellung, dass ein MVZ mit verschiedenen Schwerpunktbezeichnungen gegründet werden kann. Im zahnmedizinischen Bereich bleibt jedoch weiterhin umstritten, ob unterschiedliche Gebietsbezeichnungen wie zum Beispiel Oralchirurg oder Kieferorthopäde als fachübergreifend einzustufen sind oder nicht.  

    Der Fall

    Im vorliegenden Fall beantragten zwei Allgemeinzahnärzte und ein Kieferorthopäde die Genehmigung eines MVZ. Sie meinten, dass die beiden verschiedenen Gebietsbezeichnungen eine fachübergreifende Tätigkeit darstellen.