Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Vertragsarztrecht

    (Z)MVZ: (Zahn-)Ärztlicher Leiter muss nicht am Hauptstandort und in einer Filiale tätig sein

    von RAin, FA MedR Dr. Christina Thissen, Münster, voss-medizinrecht.de

    | Jedes Zahnmedizinische Versorgungszentrum (ZMVZ) muss über einen zahnärztlichen Leiter verfügen. Doch gilt das auch für kleinere Praxisstandorte, die als Filialen an ein ZMVZ mit einem größeren Hauptstandort angebunden sind und also nicht als rechtlich eigenständiges ZMVZ geführt werden? Mit dieser Frage hat sich das Sozialgericht (SG) München in seinem Urteil vom 11.07.2024 auseinandergesetzt ‒ mit positivem Ausgang für ZMVZ-Betreiber (Az. S 28 KA 95/22. Das Urteil ist aufgrund der Parallelität der Vorschriften für Human- und Zahnmediziner auf ZMVZ übertragbar. |

    Der Fall

    Das klagende MVZ beantragte im streitgegenständlichen Fall bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Bayerns (KVB) die Genehmigung zum Betrieb einer vom Hauptstandort 85 Kilometer entfernten Filiale, an der die Inhaberin der früheren dortigen Einzelpraxis nun angestellt tätig werden sollte. Die KVB sah in der beantragten Filiale sowohl eine qualitative als auch eine quantitative Verbesserung der Patientenversorgung und erteilte die beantragte Genehmigung. Diese wurde allerdings mit der Auflage versehen, dass der ärztliche Leiter des MVZ an mindestens zwei Werktagen ebenfalls vor Ort in der Filiale tätig werden müsse, und zwar zeitlich in einem solchen Umfang, dass eine Beurteilung über das Verhalten der Mitarbeiter aus eigener Anschauung möglich sei. Gegen diese Auflage der KVB legte das MVZ zunächst erfolglos Widerspruch ein und erhob dann Klage beim SG München.

    Die Argumente der KBV

    Die KVB argumentierte im Verfahren, dass die Auflage auf § 95 Abs. 1 Satz 3, 1. Halbsatz Sozialgesetzbuch V und der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 14.12.2011 beruhe (Az. B 6 KA 33/10). Hiernach müsse die ärztliche Leitung des MVZ die Verantwortung für die ärztliche Steuerung der Betriebsabläufe und eine Gesamtverantwortung gegenüber der KV übernehmen.