Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 01.11.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Erste Gerichtsentscheidung zur Zulässigkeit einer vertragszahnärztlichen Zweigpraxis

    von Rechtsanwältin Sylvia Köchling, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Der Gesetzgeber hat mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) die Genehmigung von Zweigpraxen in § 24 Abs. 3 Zahnärzte-ZV gesetzlich geregelt. Mit Wirkung zum 1. Juli 2007 sind die Bundesmantelverträge an das VÄndG angepasst worden (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 7/2007, S. 1 ff.). Inzwischen liegt – soweit ersichtlich – die erste sozialgerichtliche Entscheidung zur Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Zweigpraxis nach der neuen Rechtslage vor (Abruf-Nr. 073353).  

    Der Fall

    Das Sozialgericht (SG) Marburg hat in einem Eilverfahren über die vorläufige Genehmigung einer Zweigpraxis entschieden (Beschluss vom 27. August 2007, Az: S 12 KA 374/07 ER). Ein Zahnarzt beantragte die Genehmigung mit der Begründung, er habe den Schwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“. Dieser werde am Ort der Zweigpraxis sowie deren Umgebung nicht angeboten. Die KZV versagte jedoch die Genehmigung für die Zweigpraxis. Ein Widerspruch blieb erfolglos.  

    Die Entscheidung des SG Marburg

    Auch das SG Marburg hat die vorläufige Genehmigung nicht erteilt, weil der Zahnarzt nicht hinreichend dargelegt habe, worin sich seine Tätigkeit von derjenigen der anderen Vertragszahnärzte am Ort der Zweigpraxis konkret unterscheidet. Kinderzahnheilkunde – so das Gericht – gehört zur Ausbildung aller Zahnärzte. Sie sei Teil der zahnärztlichen Prüfung, so dass davon auszugehen ist, dass alle Vertragszahnärzte Kinder in gleicher Weise wie der Antragsteller versorgen könnten. Damit fehle es an einer substantiierten Darlegung, inwieweit sich die Versorgung am Ort der Zweigpraxis verbessere.  

     

    Maßgebliches Kriterium: Besteht eine Bedarfslücke?

    Bis zum Inkrafttreten des VÄndG setzte die Genehmigung einer Zweigpraxis voraus, dass diese zur ausreichenden kassenzahnärztlichen Versorgung der Versicherten „notwendig“ ist und dass ihre Unterhaltung mit den Grundsätzen der zahnärztlichen Berufsordnung in Einklang steht. Statt einer Notwendigkeit reicht nunmehr eine „Verbesserung“ der Versorgung aus.