07.04.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Erste obergerichtliche Entscheidung zur vertragszahnärztlichen Zweigpraxis
Im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 11/2007, S. 3, haben wir über eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Marburg zur Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Zweigpraxis berichtet. Das SG hatte die vorläufige Genehmigung nicht erteilt, weil die Zweigpraxis nicht der „Versorgungsverbesserung“ im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zahnärzte-Zulassungsverordnung (Zahnärzte-ZV) diene. Das Landessozialgericht (LSG) Hessen hat am 29. November 2007 den Beschluss des SG Marburg aufgehoben und die Zweigpraxisgenehmigung vorläufig erteilt (Az: L 4 KA 56/07 R, Abruf-Nr. 081037).
Der Fall
Ein Zahnarzt mit dem Schwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ hatte die Genehmigung zum Führen einer Zweigpraxis mit der Begründung beantragt, dass am Ort der Zweigpraxis und in der Umgebung Leistungen dieses Schwerpunktes nicht angeboten werden. Die KZV hatte die Genehmigung versagt, der Widerspruch wurde zurückgewiesen. Daraufhin rief der Zahnarzt in einem Eilverfahren zum vorläufigen Rechtsschutz das SG Marburg an. Doch auch hier hatte er keinen Erfolg, da er nicht dargelegt habe, worin sich seine Tätigkeit von der anderer Vertragszahnärzte am Ort der Zweigpraxis unterscheide. Denn schließlich sei nicht davon auszugehen, dass Zahnärzte ohne Schwerpunktbezeichnung „Kinderzahnheilkunde“ Kinder nicht in gleicher Weise versorgen könnten.
Die Entscheidung des LSG Hessen
Das LSG Hessen jedoch gab dem Zahnarzt in zweiter Instanz Recht und verpflichtete die KZV, ihm vorläufig die Tätigkeit in der Zweigpraxis zu gestatten. Das Gericht war davon überzeugt, dass die Versorgung der Versicherten am Ort der geplanten Zweigpraxis durch die Tätigkeit des Antragstellers mit Tätigkeitsschwerpunkt „Kinderzahnheilkunde“ gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Zahnärzte-ZV verbessert wird.
Versorgung wird verbessert
Bei einem Vertragszahnarzt, der diesen Tätigkeitsschwerpunkt führt, sei davon auszugehen, dass er auf diesem Gebiet über vertiefende und neueste Kenntnisse und Fertigkeiten verfügt, die ein Vertragszahnarzt ohne diesen Tätigkeitsschwerpunkt zumindest nicht in gleichem Umfang besitzt, auch wenn die Kinderzahnheilkunde grundsätzlich Gegenstand der Ausbildung aller Zahnärzte ist. Außerdem verfüge ein entsprechend fortgebildeter Zahnarzt in der Regel über verbesserte Untersuchungs- und Behandlungsmethoden auf diesem Gebiet. Darüber hinaus sei ein Zahnarzt, der einen Tätigkeitsschwerpunkt führt, verpflichtet, an kontinuierlicher Fortbildung teilzunehmen und dies auf Anforderung gegenüber der zuständigen Zahnärztekammer nachzuweisen.
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