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  • 01.12.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Weitere Gerichtsentscheidung zur vertragszahnärztlichen Zweigpraxis

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Sylvia Köchling, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Im „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 11/2007, S. 3 f., wurde eine Entscheidung des Sozialgerichts (SG) Marburg zur vertragszahnärztlichen Zweigpraxis vorgestellt. Darin ging es um eine der Voraussetzungen zur Genehmigung der Zweigpraxis: die Verbesserung der Versorgung am Ort der Filiale. Inzwischen liegt eine weitere Entscheidung dieses Gerichts vor, die ebenfalls in einem Eilverfahren zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangen ist und in der über die zweite wesentliche Voraussetzung bei der Genehmigung von Zweigpraxen zu entscheiden war. (Urteil unter Abruf-Nr. 073739 abrufbar)  

    Der Fall

    Die KV hatte einem MKG-Chirurgen die Zweigpraxisgenehmigung mit der Begründung verweigert, die angegebenen Sprechzeiten in Verbindung mit der zu kalkulierenden Fahrzeit zwischen den Praxen führe zu einer zeitlichen Abwesenheit an dem Vertragsarztsitz von mehr als 20 Stunden wöchentlich. Hierdurch sei die ordnungsgemäße Versorgung am Praxissitz nicht mehr gewährleistet. Die Entfernung zwischen der Hauptpraxis und der Zweigpraxis betrug fast 60 km, die Fahrzeit für die einfache Wegstrecke zwischen den Praxen etwa 45 Minuten.  

    Die Entscheidung des SG Marburg

    Durch Beschluss vom 27. August 2007 (Az: S 12 KA 346/07 ER) hat das SG Marburg die KV verpflichtet, dem MKG-Chirurgen vorläufig die Tätigkeit in der Zweigpraxis zu gestatten.  

     

    Eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes liege gemäß § 6 Abs. 6 Satz 7 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) dann nicht vor, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der Zweigpraxis ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt. Dies sei hier der Fall, da am Vertragszahnarztsitz nach Abzug der Fahrzeiten zwischen der Haupt- und der Zweigpraxis von circa 4,5 Stunden wöchentlich noch Sprechstunden in der Hauptpraxis in einem Umfang von 37,5 Stunden und in der Zweigpraxis von zwölf Stunden pro Woche abgehalten werden. Somit sei die Ein-Drittel-Regelung erfüllt.