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  • 04.08.2008 | Aktuelle Rechtsprechung

    Gericht setzt „AGG-Hopping“ Grenzen

    von RA Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Frehse Mack Vogelsang, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Spätestens seit Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zum 18. August 2006 ist insbesondere bei Stellenausschreibungen Vorsicht geboten. Unter anderem müssen die Anzeigen zwingend geschlechts- und altersneutral ausgeschrieben werden (§§ 11, 7 Abs. 1 AGG). Immer wieder gibt es Personen, die sich serienmäßig gezielt auf Stellen mit diskriminierender Ausschreibung bewerben. Ziel der Bewerbung ist nicht die Einstellung, sondern die Absage, an die sich eine Klage auf Entschädigung – in aller Regel in Höhe von drei Bruttomonatsgehältern (§ 15 Abs. 2 AGG) anschließt. Auch (zahn-)ärztliche Praxen sind vor „AGG-Hoppern“ nicht gefeit, wie nachfolgende Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Rheinland-Pfalz vom 11. Januar 2008 zeigt (Az: 6 Sa 522/07).  

     

    Der Fall

    Eine internistische Gemeinschaftspraxis suchte mittels Anzeige „eine Arzthelferin mit mehrjähriger Berufserfahrung in Vollzeitbeschäftigung“. Auf die Stelle bewarb sich ein Krankenpfleger, der in fester Anstellung bei einem Krankenhaus stand und dort 2.400 Euro brutto verdiente. Eingestellt wurde eine Arzthelferin mit neunjähriger Berufspraxis. Der Krankenpfleger erhielt eine Absage, woraufhin er vor Gericht eine angemessene Entschädigung wegen diskriminierender Nichteinstellung einklagen wollte.  

     

    Das Urteil

    Das LAG entschied zugunsten der Gemeinschaftspraxis, weil der Krankenpfleger bereits aufgrund seiner Ausbildung für die ausgeschriebene Stelle einer Arzthelferin objektiv nicht geeignet sei. Darüber hinaus habe er sich nicht ernsthaft auf die Stelle beworben: Die Stelle in der Gemeinschaftspraxis wäre mit Gehaltseinbußen von mehr als 1.000 Euro brutto verbunden gewesen. Die Bewerbung sei daher ganz offensichtlich nur zum Zwecke des Erwerbs von Entschädigungsansprüchen erfolgt und stelle sich somit als rechtsmissbräuchlich dar.  

     

    Praxishinweise