08.12.2009 | Aktuelle Rechtsprechung
Kein Gestaltungsmissbrauch bei einem schnellen Rückkauf von Wertpapieren!
Wurden vor dem 1. Januar 2009 gekaufte Wertpapiere innerhalb eines Jahres nach ihrer Anschaffung mit Verlust veräußert und am selben Tage in gleicher Art und Anzahl, aber zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft, so ist dies nicht missbräuchlich. So lautet eine für Anleger positive Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 25. August 2009 (Az: IX R 60/07, Abruf-Nr. 093494).
Der BFH sieht hierbei keinen Gestaltungsmissbrauch nach § 42 Abgabenordnung, weil Anleger bei dem aus der Veräußerung erwirtschafteten Verlust in typisierender Weise mit Einkünfteerzielungsabsicht handeln. Das Motiv, Steuern durch den Verkauf kurz vor Fristablauf zu sparen, macht die Gestaltung nicht unangemessen, zumal es sich nicht um einen wirtschaftlich ungewöhnlichen Weg handelt.
Praxishinweise: Das Urteil lässt sich im Rahmen des § 23 EStG letztmalig im Jahr 2009 mit bis zum 31. Dezember 2008 erworbenen Wertpapieren nutzen (Bestandsschutz), bei denen die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. Der Verlust ist dann bis 2013 mit Gewinnen nach dem neuen § 20 Absatz 2 EStG verrechenbar (§ 23 Absatz 3 Satz 9 und Satz 10 EStG).
Beispiel
Anleger A hat am 30. Dezember 2008 zu einem Preis von 10 Euro pro Aktie 500 Aktien gekauft. Am 7. Dezember 2009 ist der Preis auf 5 Euro gefallen. A verkauft die Aktien sofort. Seinen Verlust von 2.500 Euro kann er bis 2013 mit Gewinnen nach § 20 Abs. 2 EStG verrechnen, weil die Spekulationsfrist noch nicht abgelaufen ist. |
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