· Fachbeitrag · Familienverträge
Unterstützung kindergeldberechtigter Kinder: Mit diesen Modellen sparen Eltern Steuern (Teil 2)
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Nahezu jedes Kind erhält von den Eltern Unterhalt in Form von Sach- oder Geldleistungen. Das gilt insbesondere während eines Studiums. Das Problem: Solche Unterhaltsleistungen können Sie dann nicht von der Steuer absetzen, wenn Sie für das Kind noch Kindergeld bekommen. Deshalb sollten Sie in solchen Fällen gestaltend eingreifen. Nachdem wir Ihnen in ZP 02/2024, Seite 8 anhand eines Musterfalls das Steuersparmodell „Zuwendungsnießbrauch an Immobilien“ vorgestellt haben Teil 1), folgt hier das Modell „Zuwendungsnießbrauch an Kapitalanlagen“ als Teil 2 ‒ der Ausgangsfall bleibt derselbe, Details hierzu in Teil 1. |
Das Modell „Zuwendungsnießbrauch an Kapitalanlagen“
Ein Zuwendungsnießbrauch kann sowohl an Vermietungsobjekten (ZP 02/2024, Seite 8) als auch an anderen Wirtschaftsgütern eingeräumt werden. Z. B. auch an Anteilen an Kapitalgesellschaften (GmbH-Anteile oder Aktien) oder an Festgeldanlagen. Insbesondere über eine Festgeldanlage verfügen nahezu alle Steuerzahler, sodass sich die Gestaltung „Zuwendungsnießbrauch an Festgeld“ nahezu immer umsetzen lässt.
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Tatjana und Lutz räumen ihrer Tochter Finja nicht den Nießbrauch an dem Doppelhaus, sondern ‒ für die Dauer des Studiums von sechs Jahren ‒ den Nießbrauch an einer Festgeldanlage ein. Diese beläuft sich auf 300.000 Euro. Das Kapital wurde zu einem für sechs Jahre geltenden Zinssatz von vier Prozent angelegt.
Der Vorteil, der Finja durch den Zuwendungsnießbrauch entsteht, unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) der Schenkungsteuer. Bestimmt wird der Vorteil mithilfe des sog. Jahreswerts (vgl. § 15 Bewertungsgesetz [BewG]). Er wird berechnet aus den zufließenden Zinserträgen von 12.000 Euro (300.000 Euro x vier Prozent), multipliziert mit dem sog. Vervielfältiger, mit dem der Kapitalwert bestimmt wird. Er beträgt ‒ bei einer zeitlich beschränkten Nutzung von sechs Jahren ‒ 5,133 (Anlage 9a zum BewG). Damit beläuft sich der Wert der Bereicherung auf 61.596 Euro (12.000 x 5,133). Es ergibt sich daraus eine Schenkungsteuer von 4.311 Euro (sieben Prozent von 61.596 Euro). Diese reduziert sich aufgrund des schenkungsteuerlichen Freibetrags von 400.000 Euro aber auf null Euro. |
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