01.08.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Kontenabruf ist verfassungsgemäß
Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsmäßigkeit der Vorschriften zur Kontenabfrage durch Strafverfolgungs- und Finanzbehörden bestätigt (Beschluss vom 13.6.2007, Az: 1 BvR 1550/03, Abruf-Nr. 072282). Diese Normen ermächtigen die genannten Behörden zur automatisierten Abfrage von bestimmten Daten, die die Kreditinstitute vorhalten. Dabei handelt es sich um die Kontostammdaten der Bankkunden und sonstigen Verfügungsberechtigten – wie Name, Geburtsdatum, Kontonummern und Depots. Die Behörden können Kontenstände und -bewegungen auf diese Weise nicht abfragen. Dies können sie nur auf der Grundlage anderer Ermächtigungsnormen.
Hinweis: Die Kontenabfrage durch die Sozialbehörden ist dagegen nicht verfassungsgemäß. Begründung: § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung lege den Kreis der Behörden, die ein Ersuchen zum Abruf von Kontostammdaten stellen können, und die Aufgaben, denen solche Ersuchen dienen sollen, nicht hinreichend bestimmt fest.