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  • 01.05.2006 | Aktuelle Rechtsprechung

    Kosmetische OP nur nach GOÄ abrechenbar: Was bedeutet das für Zahnärzte?

    von Rechtsanwältin Doris Mücke, Bad Homburg

    Mit Urteil vom 23. März 2006 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass medizinisch nicht notwendige kosmetische Leistungen im Sinne des § 1 Abs. 2 GOÄ („Leistungen, die über das Maß einer medizinisch notwendigen Versorgung hinausgehen“) nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zu berechnen sind und nicht zu einem vereinbarten Pauschalhonorar berechnet werden können (Abruf-Nr. 060914).  

    Das Urteil

    Der BGH stellt zunächst klar, dass es sich auch bei medizinisch nicht notwendigen kosmetischen Operationen um berufliche Leistungen der Ärzte im Sinne des § 1 Abs. 1 GOÄ handelt. Der Begriff „berufliche Leistungen“ unterscheide nicht zwischen notwendigen und nicht notwendigen (kosmetischen) Maßnahmen. Auch sei der Umstand, dass für kosmetische Eingriffe in der GOÄ Leistungen weitgehend fehlen, nicht maßgeblich, da eine Analogbewertung gemäß § 6 Abs. 2 GOÄ erfolgen könne. Medizinisch nicht indizierte kosmetische ärztliche Leistungen sind somit mit den nach der Gebührenordnung zulässigen Steigerungsfaktoren zu berechnen und können nicht zu einem Pauschalhonorar vereinbart werden. Möglich ist allenfalls die Vereinbarung einer von der Verordnung abweichenden Gebührenhöhe (§ 2 GOÄ).  

    Konsequenzen für zahnmedizinische Leistungen

    Die Entscheidung des BGH lässt sich nicht auf die Regelung der GOZ übertragen und ist daher nicht ohne weiteres auf Leistungen anzuwenden, die im Sinne des § 1 Abs. 2 GOZ über das Maß einer zahnmedizinisch notwendigen Leistung hinausgehen. Die Regelungen des § 1 Abs. 1 und 2 GOÄ und § 1 Abs. 1 und 2 GOZ sind nämlich nur zum Teil inhaltsgleich. § 2 GOZ gestattet in einem weiteren Absatz 3 ausdrücklich, dass für Leistungen auf Verlangen des Zahlungspflichtigen im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 GOZ, die weder in der GOZ noch in der GOÄ enthalten sind, eine Vergütung abweichend von dieser Verordnung in einem Heil- und Kostenplan schriftlich vereinbart werden kann.  

     

    § 2 Abs. 3 GOZ sieht somit für die medizinisch nicht notwendigen Verlangensleistungen – anders als die Regelungen des § 2 GOÄ – die Möglichkeit der freien Vereinbarung ausdrücklich vor, allerdings mit der Einschränkung, dass es sich um Leistungen handelt, die nicht in der GOZ oder der GOÄ enthalten sind. Für derartige Leistungen kann in einem HKP demnach ein Pauschalhonorar vereinbart werden.  

    Quelle: Ausgabe 05 / 2006 | Seite 1 | ID 95272