21.04.2010 | Aktuelle Rechtsprechung
Landgericht München: Internetauktion für Zahnarztleistungen ist berufswidrig
Mit Urteil vom 15. November 2006 (Az: 1 HK O 7890/06) hat das Landgericht München den Betrieb einer Internetplattform untersagt, die sich selbst als „Marktplatz für Zahnarztleistungen“ bezeichnet und „Aktuelle Auktionen“ für Behandlungsleistungen anbietet.
Hintergrund
Auf dem Internetportal „2teZahnarztmeinung.de“ können Zahnärzte Kostenschätzungen von Kollegen, die diese beispielsweise im Rahmen eines Heil- und Kostenplans gegenüber ihren Patienten abgegeben haben, durch eigene Schätzungen unterbieten. Nach Ablauf der Auktionslaufzeit werden dem Patienten die Kostenschätzungen der fünf preisgünstigsten Bieter zugeleitet, die so auf neue Aufträge hoffen können. Der Patient zahlt für diesen Service einen geringfügigen Betrag. Der Zahnarzt, der den Behandlungsauftrag erhält, muss hingegen 20 Prozent seines Honorars an die Internetplattform abführen. Nach Abschluss der Behandlung muss sich der Zahnarzt einer Bewertung durch den Patienten stellen, die bei Folgeangeboten auf der Internetplattform veröffentlicht wird.
Die Entscheidung
Das Gericht hält das Internetangebot für wettbewerbswidrig, da Zahnärzte zur Bezahlung von Provision für neue Patienten verleitet werden. Dies verstoße gegen das Berufsrecht. Standeswidrig sei nach der hier maßgeblichen Berufsordnung für bayerische Zahnärzte auch das Verdrängen eines Zahnarztkollegen aus seiner Behandlungstätigkeit. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und wird voraussichtlich die nächste Instanz beschäftigen.