· Wettbewerbsrecht
Das zahnärztliche Werberecht (Teil 2): Fallstricke kennen und vermeiden
von Ass. iur. Sören Cromberg, Münster
| Allen Liberalisierungen der letzten Jahre zum Trotz: Werbung durch Heilberufler wie Zahnärzte unterliegt noch immer etlichen Einschränkungen. Einige resultieren aus dem zahnärztlichen Berufsrecht (siehe auch Teil 1 in ZP 12/2017, Seite 14 ff.), einige aber auch aus dem Heilmittelwerberecht sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Welche Fallstricke sich daraus ergeben und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem zweiten abschließenden Teil des Beitrags. |
Verbot herabsetzender und vergleichender Werbung
Das Berufsrecht untersagt auch „herabsetzende und vergleichende Werbung“. Eine Werbung ist herabsetzend, wenn sie die Person bzw. die berufliche Tätigkeit oder die Qualifikation eines Mitbewerbers ‒ also eines zahnärztlichen Kollegen ‒ bemängelt, diffamiert oder verschmäht. Bereits der Hinweis, man würde besser oder effektiver als Kollegen behandeln, reicht aus, um das Kriterium „vergleichende und herabsetzende Werbung“ zu erfüllen.
Während die vergleichende Werbung im gewerblichen Bereich unter gewissen Voraussetzungen erlaubt ist, ist sie für Heilberufler unzulässig. Mit diesem Verbot soll sichergestellt werden, dass das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot eingehalten wird (§ 8 Abs. 1 M-BO). Dies dient der Wahrung eines integren Berufsstands in der Außendarstellung.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ZP Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 16,60 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig