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  • · Wettbewerbsrecht

    Das zahnärztliche Werberecht (Teil 2): Fallstricke kennen und vermeiden

    Bild: ©Boris Zerwann - adobe.stock.com

    von Ass. iur. Sören Cromberg, Münster

    | Allen Liberalisierungen der letzten Jahre zum Trotz: Werbung durch Heilberufler wie Zahnärzte unterliegt noch immer etlichen Einschränkungen. Einige resultieren aus dem zahnärztlichen Berufsrecht (siehe auch Teil 1 in ZP 12/2017, Seite 14 ff.), einige aber auch aus dem Heilmittelwerberecht sowie dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Welche Fallstricke sich daraus ergeben und worauf Sie achten müssen, erfahren Sie in diesem zweiten abschließenden Teil des Beitrags. |

    Verbot herabsetzender und vergleichender Werbung

    Das Berufsrecht untersagt auch „herabsetzende und vergleichende Werbung“. Eine Werbung ist herabsetzend, wenn sie die Person bzw. die berufliche Tätigkeit oder die Qualifikation eines Mitbewerbers ‒ also eines zahnärztlichen Kollegen ‒ bemängelt, diffamiert oder verschmäht. Bereits der Hinweis, man würde besser oder effektiver als Kollegen behandeln, reicht aus, um das Kriterium „vergleichende und herabsetzende Werbung“ zu erfüllen.

     

    Während die vergleichende Werbung im gewerblichen Bereich unter gewissen Voraussetzungen erlaubt ist, ist sie für Heilberufler unzulässig. Mit diesem Verbot soll sichergestellt werden, dass das berufsrechtliche Kollegialitätsgebot eingehalten wird (§ 8 Abs. 1 M-BO). Dies dient der Wahrung eines integren Berufsstands in der Außendarstellung.