07.07.2008 | Aktuelle Rechtsprechung
Patient muss Nachbesserung dulden – bei Planungsfehler ist Schmerzensgeld möglich
Weigert sich ein Patient nach Eingliederung von Zahnersatz, zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen des Behandlers hinzunehmen, steht dem Patienten weder Schadenersatz noch Schmerzensgeld zu. Selbst bei Vorliegen eines Behandlungsfehlers rechtfertigen Schmerzen beim Tragen der Prothese, mangelnde Kaufähigkeit sowie optische und psychische Beeinträchtigungen durch eine fehlerhaft gefertigte Zahnprothese kein Schmerzensgeld über 2000 Euro. Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Dresden mit Beschluss vom 21. Januar 2008 (Az: 4 W 0028/08) entschieden.
Der Fall
Ein Patient beanstandete die Eingliederung von Zahnersatz als fehlerhaft. Nach der Eingliederung kam es zu zwei Nachbesserungsversuchen, mit deren jeweiligen Ergebnissen der Patient jedoch weiterhin nicht zufrieden war. Zu einem weiteren vereinbarten Kontrolltermin erschien der Patient dann nicht mehr. Stattdessen beantragte er später Prozesskostenhilfe für eine Klage auf Schadenersatz und Schmerzensgeld gegen den Zahnarzt wegen vermeintlicher fehlerhafter Behandlung sowie eines angeblichen Planungsfehlers.
Das Urteil
Das OLG Dresden verweigerte jedoch die Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage.
Patient muss an Nachbesserung mitwirken
Es sei von der Rechtsprechung anerkannt, dass die erste Anpassung eines Zahnersatzes, bei der sich Mängel insbesondere im Sitz herausstellen, noch keinen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit eines Patienten bedeutet. Zumutbare Nachbesserungsmaßnahmen seien daher von einem Patienten hinzunehmen, da ein Zahnersatz häufig auch bei äußerster Präzision des Zahnarztes nicht „auf Anhieb“ beschwerdefrei sitzt. Zwar sei der Patient jederzeit berechtigt, den Behandlungsvertrag zu kündigen, wenn er das Vertrauen in den behandelnden Zahnarzt verloren hat. Entzieht der Patient sich hierdurch aber seiner zumutbaren Schadensminderungspflicht, können Ersatzansprüche entfallen.
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