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  • · Haftungsrecht

    Bei angeblichen Mängeln des Zahnersatzes hat der Patient keinen Anspruch auf einen Zahnarztwechsel

    Bild: ©Aycatcher - stock.adobe.com

    von RA, FA MedR Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Hamburg, rechtsanwalt-schinnenburg.de

    | Bei der zahnärztlichen Behandlung von gesetzlich versicherten Patienten ist die Rechtslage nicht einfach. Im Vordergrund steht ein zivilrechtlicher Behandlungsvertrag zwischen Zahnarzt und Patient. Deshalb muss sich der Patient bei angeblichen Mängeln des Zahnersatzes zunächst an den behandelnden Zahnarzt wenden und kann nicht von der Krankenkasse die Finanzierung einer Behandlung durch einen anderen Zahnarzt verlangen. Dies haben jüngst zwei Gerichte bestätigt, die entsprechende Ansprüche von gesetzlich Versicherten auf Neuversorgung mit Zahnersatz durch andere Zahnärzte zurückgewiesen haben. |

    Die Fälle

    Zwei Landessozialgerichte (LSG), nämlich das von Baden-Württemberg (Beschluss vom 11.01.2021, Az. L 11 KR 3701/20 ER-B) und das von Sachsen (Beschluss vom 22.04.2020, Az. L 1 KR 74/17 B PKH), haben Ansprüche von gesetzlich Versicherten auf Neuversorgung mit Zahnersatz zurückgewiesen. In beiden Fällen behaupteten die Versicherten, der bei ihnen eingegliederte Zahnersatz sei mangelhaft und eine Nachbesserung beim behandelnden Zahnarzt sei ihnen nicht zuzumuten.

     

    • Im ersten Fall wurden im Ober- und Unterkiefer Totalprothesen eingegliedert. Da die rund 70 Jahre alte Patientin damit nicht zurechtkam, hat der behandelnde Zahnarzt über rund drei Monate insgesamt neun Nachbesserungen vorgenommen, dabei handelte es sich um Einschleifmaßnahmen. Dann trug die Patientin die Prothesen nicht mehr. Eine Gutachterin kam zu dem Ergebnis, dass die ausgeführten prothetischen Leistungen mangelfrei seien. Die Patientin bekundete, dass das Vertrauensverhältnis zu dem behandelnden Zahnarzt „nachhaltig gestört“ sei.