01.11.2007 | Aktuelle Rechtsprechung
Praxishygiene: Pauschale Verpflichtung zum Maßnahmenplan bindet den Zahnarzt nicht
Die auf Grundlage des Medizinproduktegesetzes (MPG) durchgeführten Praxisbegehungen beschäftigen die Zahnärzte in vielerlei Hinsicht. Ein Blick in die Praxen der Betroffenen zeigt oft das Bild von Hilflosigkeit dem Behördenakt gegenüber. Die Zahnärzte und ihre Teams sehen sich mit Forderungen konfrontiert, die sie selbst gar nicht so richtig nachvollziehen konnten. Nicht alle halten still. Gegen ein Vorgehen der zuständigen Behörde zog ein Zahnarzt vor das Verwaltungsgericht Düsseldorf und bekam mit Urteil vom 13. Juni 2007, Az: 16 K 3856/06 (Abruf-Nr. 073352) Recht. In diesem Beitrag stellen wir Ihnen die für die Zahnärzteschaft erfreuliche Entscheidung vor.
Der Fall
Die Bezirksregierung Düsseldorf führte in einer Zahnarztpraxis eine Inspektion auf Grundlage des MPG bzw. der Medizinproduktebetreiber-Verordnung (MPBetreibV) durch. Aufgrund der Überprüfung wurden folgende Mängel im Inspektionsprotokoll festgehalten:
- Die Aufbereitung der Medizinprodukte erfolgt derzeit hinsichtlich der Sterilisation nicht mit einem validierten Verfahren.
- Für wesentliche Verfahrensschritte existieren keine schriftlichen Verfahrensanweisungen.
- Die Risikobewertung und Einstufung der Instrumente im Sinne der RKI-Empfehlung ist nicht vorgenommen worden.
- Herstellerinformationen zur Aufbereitung liegen nicht für alle Instrumente vor.
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