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  • 01.04.2007 | Aktuelle Rechtsprechung

    Sofortbelastung bei Implantologie kann notwendige erstattungsfähige Leistung sein

    von RA Michael Zach, Kanzlei für Medizinrecht, Mönchengladbach

    Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 7. Februar 2007 (Az: 23 O 458/04) eine Sofortbelastung im Rahmen der Implantologie als medizinisch notwendig und somit erstattungsfähig anerkannt. Nach langem Rechtsstreit wurde eine Versorgung mit BOI®-Zahnimplantaten vom Gericht als Teil der Schulmedizin angesehen. Eine Verweisung des Patienten auf eine kostengünstigere Modellgussprothese war daher versicherungsvertraglich unzulässig.  

    Der Fall

    Im entschiedenen Fall ging es um die implantologische Versorgung eines selbstständigen Gastronoms unter Sofortbelastung. Die private Krankenversicherung lehnte eine Erstattung unter Hinweise auf die Stellungnahme ihres Beratungszahnarztes ab, der diese medizinische Innovation als wissenschaftlich nicht haltbar und sogar als medizinisch nicht vertretbar beurteilte.  

    Die Entscheidung

    Das Gericht urteilte jedoch zu Gunsten des Patienten. Der gerichtlich bestellte Sachverständige hielt die Sofortbelastung unter Verwendung von BOI®-Zahnimplantaten für medizinisch notwendig und damit für erstattungspflichtig. Zur Vermeidung von längeren beruflichen Ausfallzeiten des selbstständigen Gastronoms sei auch eine Sofortbelastung dieser Implantate bereits im Jahre 2004 bei dem Kläger medizinisch indiziert gewesen.  

     

    Die Behauptung eines weiteren zugezogenen Beratungszahnarztes der PKV, wonach dieser Behandlungsansatz noch nicht hinreichend durch wissenschaftliche Langzeitstudien belegt sei, wies das Gericht zurück. Der gerichtliche Sachverständige habe überzeugend dargelegt, dass heute an eine Fortentwicklung neuer Implantate nicht jene strengen Nachweispflichten gestellt werden dürften, die bei der Prüfung von Implantaten der ersten Generation gefordert worden waren. Dies würde zu einem Marktausschluss neuartiger Medizinprodukte führen und sei angesichts des rasanten Innovationszyklus in der Implantologie nicht mehr zu rechtfertigen. Es sei nach Auffassung des Gerichtes ausreichend, dass das betroffene Medizinprodukt beanstandungsfrei zugelassen und seine Anwendung bei dem konkreten Patienten grundsätzlich erfolgversprechend ist.