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  • 01.09.2005 | Altersversorgung

    Versorgungswerkbeiträge als Werbungskosten? Steuerbescheide ergehen vorläufig!

    Ab sofort ergehen Steuerbescheide auch hinsichtlich der Frage vorläufig, ob Rentenversicherungsbeiträge – wie die Beiträge zum berufsständischen Versorgungswerk – als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften abgezogen werden können (Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2.8.2005, Az: IV A 7 – S 0338 – 81/05).  

     

    Hintergrund: Wegen zahlreicher Einsprüche gegen Steuerbescheide auf Grund anhängiger Musterverfahren hat das Bundesfinanzministerium einen Katalog dazu veröffentlicht, in welchen Punkten ein Steuerbescheid nur vorläufig ergehen soll. Die Folge ist, dass der Steuerpflichtige keinen Einspruch einlegen muss, um den Steuerbescheid in dem entsprechenden Punkt offen zu halten. Unter anderem ist ein Verfahren zu der Frage anhängig, ob die Anerkennung von Rentenversicherungsbeiträgen als vorweggenommene Werbungskostenzur späteren Rentenzahlung möglich ist (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 7/2005, S. 1). Praxis-Tipp: Achten Sie darauf, dass Ihr Steuerbescheid den Vorläufigkeitsvermerk wirklich enthält. Ist das nicht der Fall, sollten Sie unter Hinweis auf das anhängige Verfahren (Az: X R 11/05) Einspruch einlegen.  

    Quelle: Ausgabe 09 / 2005 | Seite 16 | ID 95357