13.10.2008 | Ansparabschreibung
Vergessene Auflösung einer Ansparabschreibung kann bestandskräftig werden
Hat ein Unternehmer, der seinen Gewinn durch eine Einnahme-Überschuss-Rechnung ermittelt, vergessen, eine Ansparabschreibung gewinnerhöhend aufzulösen, und ist der Steuerbescheid bestandskräftig, kann das Finanzamt die Auflösung nicht in den Folgejahren nachholen. Im Urteilsfall hatte ein Rechtsanwalt eine im Jahr 2000 gebildete Ansparabschreibung nicht bis zum Jahr 2002 aufgelöst. Nunmehr wollte das Finanzamt im ersten noch nicht bestandskräftigen Steuerjahr (2003) die Ansparabschreibung gewinnerhöhend auflösen. Zu Unrecht, entschied der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 31.3.2008 (Az: VIII B 212/07, Abruf-Nr. 082526). Dem Anwalt verblieb also der Steuervorteil aus der Ansparabschreibung des Jahres 2000 endgültig.
Quelle: Ausgabe 10 / 2008 | Seite 18 | ID 122168