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  • 01.10.2006 | Arbeitsrecht

    Abschluss und Verlängerung von befristeten Arbeitsverträgen: Vorsicht Falle!

    von RA Dirk Helge Laskawy, FA Arbeitsrecht und Mediator, und RAin Eileen Malek, beide CMS Hasche Sigle, Leipzig

    Der Abschluss und die Verlängerung befristeter Arbeitsverträge sind äußerst praxisrelevant und bergen Fehlerquellen, die häufig ein – ungewolltes – unbefristetes Arbeitsverhältnis entstehen lassen. Jüngst hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) gleich in zwei Entscheidungen mit dieser Problematik befasst. Für den Zahnarzt als Arbeitgeber ist es wichtig, sich mit der aktuellen Rechtslage bzw. Rechtsprechung vertraut zu machen. Der folgende Beitrag zeigt auf, was Sie in diesem Zusammenhang wissen und beachten müssen, um unangenehme Überraschungen zu vermeiden.  

    Der befristete Arbeitsvertrag ohne Sachgrund

    Bei befristeten Arbeitsverträgen wird danach unterschieden, ob sie mit oder ohne eine Begründung für die Befristung – so genannter Sachgrund – abgeschlossen wurden (zu den Grundlagen der Befristung siehe auch „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 11/2003, S. 15).  

     

    Ohne einen bestimmten „sachlichen Grund“ ist die Befristung eines Arbeitsverhältnisses nur für die Dauer von höchstens zwei Jahren zulässig. Während dieses Zeitraumes von zwei Jahren kann das Arbeitsverhältnis allerdings insgesamt dreimal verlängert werden.  

     

    Beispiel

    Zahnarzt Z vereinbart mit einer ZMF zunächst eine Befristung von zehn Monaten. Anschließend wird die Befristung um sechs Monate erweitert. Nach Ablauf dieser Befristung wird noch zweimal um vier Monate verlängert. Dies ist zulässig, da sich das Arbeitsverhältnis mit den drei möglichen Verlängerungen auf zwei Jahre erstreckt.  

    Zu beachten ist, dass sich die jeweilige Verlängerung unmittelbar an das befristete Arbeitsverhältnis anschließen muss. Die Verlängerung muss also an dem auf den letzten Tag des vorangegangenen Arbeitsverhältnisses folgenden Tag beginnen. Liegt nur ein freier Tag zwischen zwei „sachgrundlos“ befristeten Arbeitsverhältnissen, ist automatisch ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden, da gegen das so genannte Anschlussverbot verstoßen wurde.