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  • 12.01.2010 | Arbeitsrecht

    Anordnung von Arbeit auch an „freien Tagen“ möglich!

    von Rechtsanwalt Dr. Tobias Eickmann, Fachanwalt für Medizinrecht, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    In Zahnarztpraxen ist es insbesondere im Notdienst notwendig, an Sonn- und Feiertagen Arbeiten zu verrichten. Aber auch die Einführung einer „Samstagssprechstunde“ erfreut sich als Instrument der Patientenbindung und -gewinnung zunehmender Beliebtheit. Dabei stellt sich regelmäßig die Frage, ob der Zahnarzt als Arbeitgeber berechtigt ist, sein Personal anzuweisen, an diesen „freien Tagen“ zur Arbeit zu erscheinen. Diese Frage hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil vom 15. September 2009 zu Gunsten der Arbeitgeber entschieden (Az: 9 AZR 757/08, Abruf-Nr. 100083). Die Entscheidung hat sowohl für die Zahnärzte als Arbeitgeber als auch für das Praxispersonal weitreichende Folgen.  

    Der Fall

    Ein Arbeitnehmer, der in der Automobilzulieferung beschäftigt ist, sollte nach dem Willen seines Arbeitgebers vorübergehend auch an Sonn- und Feiertagen arbeiten. Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) enthält jedoch ein Verbot, Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Daher hatte der Arbeitgeber eine behördliche Ausnahmeregelung eingeholt, um sein Personal vorübergehend auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigen zu dürfen. Der Arbeitnehmer war jedoch nicht bereit, an seinen „freien Tagen“ zu arbeiten. Im Arbeitsvertrag war lediglich eine Schichtarbeit von 40 Stunden pro Woche vereinbart worden, Regelungen für die Verteilung der Arbeitszeit waren nicht vorgesehen.  

     

    Der Arbeitnehmer war die Auffassung, der Arbeitgeber hätte sich die Anordnung von Sonn- und Feiertagsarbeit im Arbeitsvertrag vorbehalten müssen. Der Arbeitgeber beruft sich demgegenüber auf das ihm zustehende „Direktionsrecht“, das er im Rahmen billigen Ermessens ausgeübt habe.  

    Das Urteil

    Das BAG gab dem Arbeitgeber Recht, mit im Wesentlichen folgender Begründung: