01.08.2005 | Arbeitsrecht
Anspruch auf Teilzeitarbeit kann während Elternzeit ausgeschlossen sein
Arbeitnehmer/innen in Elternzeit können im Laufe der Elternzeit ihre Arbeitszeit nach § 15 Absatz 5bis 7 Bundeserziehungsgeldgesetz verringern. Das ist auch zulässig, wenn sie zunächst nur die völlige Freistellung von der vertraglichen Arbeit in Anspruch genommen und keine Verringerung der Arbeitszeit vereinbart haben.
Der Anspruch auf (Teilzeit-)Beschäftigung kann aber aus betrieblichen Gründen ausgeschlossen sein. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Elternzeit eine Vollzeitvertretung eingestellt hat, die nicht bereit ist, ihre Arbeitszeit zu verringern, und wenn auch andere vergleichbare Mitarbeiter keine Verringerung ihrer Arbeitszeit wollen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.4.2005, Az: 9 AZR 233/04).
Quelle: Ausgabe 08 / 2005 | Seite 10 | ID 95337