01.01.2006 | Arbeitsrecht
Beendigung von Arbeitsverhältnissen langjährig beschäftigter Mitarbeiter
Mitunter ergibt sich die Notwendigkeit, sich auch von älteren langjährig in der Zahnarztpraxis beschäftigten Arbeitnehmern trennen zu müssen. Eine Kündigung solcher Mitarbeiter birgt dabei oft das Risiko einer sozialwidrigen Kündigung. Ebenso droht die Zahlung hoher Abfindungen, da sich die Abfindungshöhe nach der Betriebszugehörigkeit bemisst (zu den Kosten einer Kündigung siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 9/2005, S. 6 ff.). Bei Arbeitnehmern, die nur noch wenige Jahre bis zum Rentenbeginn zu überbrücken haben, bieten sich deshalb Alternativen zu einer Kündigung an. Je nach Einzelfall können ein Altersteilzeitmodell oder eine Vorruhestandsregelung eine attraktive und kostengünstige Lösung sein.
Kündigung älterer Arbeitnehmer
Grundsätzlich ist im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) auch bei älteren Arbeitnehmern nur eine Kündigung aus verhaltens-, personen- oder betriebsbedingten Gründen möglich.
Hinweis: Bei kleineren Praxen findet das KSchG keine Anwendung (siehe hierzu „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 2/2004, S. 10 ff.). Der Zahnarzt kann kündigen, ohne die Anforderungen des KSchG einhalten zu müssen. Die Kündigung muss nur sozialen Grundsätzen genügen und darf nicht willkürlich sein.
Verhaltensbedingte Kündigung
Eine „altersbedingte“ Kündigung kann im Rahmen einer verhaltensbedingten Kündigung erfolgen, wenn der betroffene ältere Arbeitnehmer einen deutlich merkbaren Leistungsabfall im Vergleich zu jüngeren Mitarbeitern zeigt. Allerdings hat der Arbeitgeber einen normalen altersbedingten Abfall der Leistungsfähigkeit hinzunehmen (Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.11.1987, Az: 4 AZR 116/75). Auch höhere Fehlzeiten von älteren Arbeitnehmern sind in Kauf zu nehmen, ohne dass eine Kündigung gerechtfertigt wäre.
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