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  • 01.01.2005 | Arbeitsrecht

    Befristung vor Arbeitsantritt vereinbaren!

    Befristete Arbeitsverträge müssen schriftlich geschlossen sein (§ 14 Abs. 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz), ansonsten sind sie unwirksam. Diese Schriftform ist aber nicht gewahrt, wenn ein (mündlich) befristetes Arbeitsverhältnis erst nach Arbeitsantritt in Form eines schriftlichen Arbeitsvertrages fixiert wird. So lautet ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 1. Dezember 2004 (Az: 7 AZR 198/04). Praxistipp: Schließen Sie einen befristeten Arbeitsvertrag unbedingt vor Arbeitsantritt schriftlich ab. Ansonsten liegt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vor!  

    Quelle: Ausgabe 01 / 2005 | Seite 7 | ID 95163