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  • 01.10.2005 | Arbeitsrecht

    Berufsbildungsrecht zum Teil neu geregelt

    Durch das Berufsbildungsreformgesetz ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) in einzelnen Punkten mit Wirkung vom 1. April 2005 an geändert worden. Die wichtigste Änderung betrifft die Probezeit gemäß § 20 BBiG. Nach dem neuen Recht kann in einem Ausbildungsvertrag eine Probezeit von vier Monaten vereinbart werden (bisherige Regelung: drei Monate).  

     

    Hinsichtlich der Ausbildungsdauer ist ergänzt worden, dass eine Abkürzung – oder auch Verlängerung – der Ausbildungszeit auf gemeinsamen Antrag des Auszubildenden und des Ausbilders hin möglich ist, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Zeit erreicht wird. Neu ist auch, dass eine „Teilzeitberufsausbildung“ erfolgen kann, soweit ein berechtigtes Interesse durch den Auszubildenden dargelegt wird. Schließlich besteht neuerdings die Möglichkeit, Teile der Berufsausbildung im Ausland durchzuführen, soweit dies insgesamt ein Viertel der Ausbildungsdauer nicht überschreitet.  

    Quelle: Ausgabe 10 / 2005 | Seite 12 | ID 95383