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  • 01.04.2001 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Betriebsbedingte Kündigung: Soziale Gesichtspunkte sind auch in kleinen Zahnarztpraxen zu beachten

    | Auch in Praxen mit bis zu fünf Mitarbeitern, auf die das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung findet, muss der Zahnarzt als Arbeitgeber bei einer betriebsbedingten Kündigung ein Mindestmaß an sozialer Rücksichtnahme wahren. Ist das nicht der Fall, so kann die Kündigung gegen Treu und Glauben verstoßen und somit unwirksam sein. Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 21. Februar 2001 entschieden (Az: 2 AZR 15/00). |