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  • 01.02.2007 | Arbeitsrecht

    Die betriebsbedingte Kündigung in der Zahnarztpraxis

    von RA Dirk Helge Laskawy, FAArbR und RAin Eileen Malek, Aderhold v. Dalwigk Knüppel Rechtsanwaltsges. GmbH, Leipzig

    Erfordern wirtschaftliche Zwänge eine Personalreduzierung oder entschließt sich der Zahnarzt seine Praxis zu schließen oder bewusst „zurückzufahren“, stellt sich immer wieder die Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit betriebsbedingter Kündigungen. Dieser Beitrag zeigt die Anforderungen an eine wirksame Kündigung auf und fasst die Prüfungsschritte für Sie als Arbeitgeber in einer Checkliste zusammen.  

    Betriebsbedingte Kündigung bei Geltung des KSchG

    Die zentrale Weichenstellung für die vom Zahnarzt zu beachtenden Anforderungen betrifft zunächst die Frage, ob in der Praxis das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gilt. Ist das der Fall, müssen ungleich höhere Hürden genommen werden als in einem Kleinbetrieb, in welchem weniger als fünf bzw. zehn Arbeitnehmer beschäftigt werden. Wann in der Zahnarztpraxis das KSchG gilt, wurde in der letzten Ausgabe des „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ ausführlich erläutert. Gilt ein allgemeiner Kündigungsschutz nach dem KSchG, ist eine betriebsbedingte Kündigung nur zulässig, wenn  

     

    • dringende betriebliche Erfordernisse einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu gleichen oder anderen Arbeitsbedingungen entgegenstehen,

     

    • der betroffene Arbeitnehmer von allen vergleichbaren Arbeitnehmern der am wenigsten sozial Schutzwürdige ist und

     

    • auch eine umfassende Interessenabwägung nach ordnungsgemäßer Sozialauswahl nicht ausnahmsweise zu einem Überwiegen des Interesses des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Zahnarztes an dessen Beendigung führt.

    Dringende betriebliche Erfordernisse

    Erste Voraussetzung ist zunächst das Vorliegen so genannter dringender betrieblicher Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers entgegenstehen (§ 1 Abs. 2 KSchG). Hierzu ist eine bestimmte bewusste Entscheidung des Unternehmers – also des Zahnarztes – erforderlich, seinen bisherigen Arbeitskräftebedarf insgesamt zu verringern („Leistungsverdichtung“). Diese Entscheidung kann auf unterschiedlichen Motiven beruhen, zum Beispiel auf einer stetig rückläufigen Nachfrage nach zahnärztlichen Leistungen oder beispielsweise auf der zuvor getroffenen Entscheidung, bestimmte Tätigkeiten (zum Beispiel Laborarbeiten) zukünftig auszulagern und von Drittunternehmen ausführen zu lassen.