· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Die Inflationsausgleichsprämie muss nicht allen Mitarbeitenden gewährt werden
von StB Christian Herold, Herten, herold-steuerrat.de
| Die Inflationsausgleichsprämie nach § 3 Nr. 11c Einkommensteuergesetze (EStG) muss nicht allen Arbeitnehmern in gleicher Weise gewährt werden, wenn sachliche Gründe für eine Differenzierung bestehen (Arbeitsgericht [AG] Paderborn 06.07.2023, Az. 1 Ca 54/23). |
Hintergrund
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, bleibt diese bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Voraussetzung für die Steuer- und Beitragsfreiheit ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Regelung gilt für Zahlungen, die vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 gewährt werden (§ 3 Nr. 11c EStG). Steuerlich gibt es keine Verpflichtung, die Prämie an alle Arbeitnehmer auszuzahlen. Das heißt, der Arbeitgeber hat es in der Hand, dem einen Arbeitnehmer eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie zu zahlen und dem andere nicht (Bundestagsdrucksache 20/3987 vom 14.10.2022). Etwas anderes kann allenfalls gelten, wenn es um ein Arbeitsverhältnis mit einem nahen Angehörigen geht, denn dieses muss einem Fremdvergleich standhalten. Details zum Thema lesen Sie in ZP 11/2022, Seite 16.
Doch auch wenn sowohl die grundsätzliche Zahlung der Inflationsausgleichsprämie als auch eine eventuelle Verteilung unter den Arbeitnehmern ‒ steuerlich ‒ im freien Belieben des Arbeitgebers stehen, können sich aus dem Tarif- oder dem Arbeitsrecht abweichende Handhabungen ergeben. So dürfen Arbeitgeber nicht einfach willkürlich bestimmte Arbeitnehmer begünstigen bzw. andere benachteiligen.
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