13.01.2009 | Arbeitsrecht
Gerichte stoßen Tor zu längeren Kündigungsfristen bei jüngeren Arbeitnehmern auf
von Dr. med. dent. Wieland Schinnenburg, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht, Hamburg, www.rechtsanwalt-schinnenburg.de
Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (LAG) vom 28. Mai 2008, Az: 3 Sa 31/08 (Abruf-Nr. 090012) ist damit zu rechnen, dass künftig die Arbeitsgerichte bei jüngeren Arbeitnehmern längere Kündigungsfristen ansetzen werden.
Hintergrund
In § 622 BGB sind die Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen festgelegt. Je nach Beschäftigungsdauer werden diese immer länger, um nach 20 Jahren die maximale Länge von sieben Monaten zu erreichen. In § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB heißt es: „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“
Bislang wurde diese Bestimmung als rechtmäßig anerkannt und auch angewendet. Gerade in Zahnarztpraxen, in denen das Personal oft jung ist, führte sie zu recht kurzen Kündigungsfristen.
Die Entscheidung des LAG Schleswig-Holstein
Nun hat das LAG im Falle einer Zahnarzthelferin entschieden, dass die Vorschrift gegen den europarechtlichen Gleichheitssatz verstößt und deshalb nicht anwendbar ist. Es handele sich um eine Diskriminierung wegen des Alters, für die keine akzeptable Rechtfertigung ersichtlich sei. Deshalb gelte für die klagende Zahnarzthelferin, die bei Ausspruch der Kündigung 25 Jahre alt und schon gut fünf Jahre beschäftigt war, eine Kündigungsfrist von zwei Monaten zum Monatsende. Konsequenz: Der Arbeitgeber, ein Zahnarzt, musste ihr noch für zwei weitere Monate Lohn zahlen.
Fazit
Soweit ersichtlich, existiert zu dieser Frage noch kein Urteil des Bundesarbeitsgerichts. Jedoch haben die Landesarbeitsgerichte Berlin-Brandenburg und Düsseldorf bereits ähnlich entschieden. Es ist daher damit zu rechnen, dass sich diese Rechtsprechung festigt. Dies sollte bei entsprechenden Personalplanungen bzw. Kündigungen bedacht werden.
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