01.12.2007 | Arbeitsrecht
Kündigung einer Helferin wegen fehlender (Röntgen-)Qualifikation kann wirksam sein
Mit Urteil vom 6. Juli 2007 (Az: 15 Sa 2030/06) hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm entschieden, dass die Kündigung einer Zahnarzthelferin wegen mangelnder Qualifikation nicht treuwidrig und damit wirksam ist. Das LAG wies damit die Berufung der Arbeitnehmerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hagen vom 23. November 2006 (Az: 3 Ca 868/06) zurück. (Abruf-Nr. 073738)
Die Klägerin war seit dem 1. April 1992 als Zahnarzthelferin beschäftigt, ohne eine Abschlussprüfung in diesem Beruf absolviert zu haben. Aufgrund der im Jahre 2003 in Kraft getretenen Röntgenverordnung durfte die Klägerin in weiten Teilen ihres Aufgabenbereichs nicht mehr tätig werden. Der Arbeitgeber hatte die Helferin deswegen mehrmals aufgefordert, die entsprechende Abschlussprüfung als ZMF nachzuholen. Nachdem diese Aufforderungen erfolglos blieben, entschied sich der Arbeitgeber, die in der Praxis anfallenden Arbeiten nur noch von Personal mit abgeschlossener Ausbildung ausüben zu lassen.
Daraufhin übernahm eine Auszubildende der Praxis nach abgeschlossener Ausbildung die entsprechenden Tätigkeiten. Der Arbeitsplatz der ungelernten Arbeitskraft war somit ersatzlos entfallen, woraus die Kündigung resultierte. Das LAG hat in der Entscheidung betont, der Arbeitgeber sei mit dieser Entscheidung lediglich den gesetzlichen Anforderungen nachgekommen. Eine Kündigung verstoße demzufolge nicht gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB).
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