10.10.2008 | Arbeitsrecht
Teilzeitbeschäftigung in der Zahnarztpraxis: Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber
Arbeitnehmer, deren regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die regelmäßige Wochenarbeitszeit vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, sind Teilzeitbeschäftigte im Sinne des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG). Der Trend zu dieser Beschäftigungsform nimmt immer mehr zu: So teilte jüngst das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) in Nürnberg in einem Kurzbericht vom 20. Dezember 2004 mit, dass 27 Prozent aller abhängig Beschäftigten im Jahre 2003 in einem Teilzeitarbeitsverhältnis standen (Vergleich 1991: 15 Prozent). Dieser Trend ist naturgemäß in Zahnarztpraxen besonders zu spüren, da hier nahezu ausschließlich Frauen und mithin viele Mütter beschäftigt sind. Entsprechend wichtig ist es, dass Praxisinhaber die arbeitsrechtlichen Besonderheiten für Teilzeitarbeitsverhältnisse kennen und korrekt anwenden.
Der Anspruch auf Teilzeitarbeit
Gemäß § 8 TzBfG haben Vollzeitkräfte einen Anspruch auf Teilzeitarbeit, wenn ihr Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat und bei ihrem Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Die Berechnung der Arbeitnehmerzahl erfolgt – anders als im Kündigungsschutzgesetz – pro Kopf, das heißt unabhängig vom Beschäftigungsumfang. Somit werden alle Beschäftigten, die über die Lohnabrechnung abgerechnet werden, unabhängig von ihrer Stundenzahl hinzugerechnet. Ebenso werden Beschäftigte mitgerechnet, deren Beschäftigungsverhältnis „ruht“ – zum Beispiel wegen Elternzeit.
Nicht mitgerechnet werden Auszubildende, Praktikanten sowie Arbeitnehmer, die als Ersatz für in der Elternzeit befindliche Arbeitnehmer/-innen eingestellt worden sind. Ebenfalls nicht mitgerechnet werden kurzfristig beschäftigte Aushilfskräfte, die zum Beispiel als Ersatz für erkrankte Mitarbeiter eingestellt worden sind.
Möchte ein Arbeitnehmer den Teilzeitanspruch geltend machen, muss er die Verringerung seiner Arbeitszeit und den Umfang der Reduzierung spätestens drei Monate vor deren Beginn mündlich oder schriftlich geltend machen. Begründen muss der Arbeitnehmer seinen Wunsch nicht.
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