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  • · Teilzeitarbeit

    Krank im Urlaub als Teilzeitkraft ‒ wie wirkt sich das auf den Gesamturlaub aus?

    Bild: Hospital / mista stagga lee / CC CC BY 2.0

    von RA und FA für ArbR und MedR Hartmut Geil, Bielefeld, www.kguk.de

    | Praxismitarbeiter, bei denen während ihres Urlaubs eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit (AU) eintritt, haben Anspruch auf eine Gutschrift der entgangenen Urlaubstage. In Teilzeitarbeitsverhältnissen bzw. in Arbeitsverhältnissen, in denen die Arbeitszeit auf verschiedene Wochentage verteilt ist, stellt sich häufig die Frage, wie viele Urlaubstage der Mitarbeiter im Krankheitsfall gutgeschrieben bekommt. |

    Grundlegende Problematik

    Folgendes Beispiel zeigt eine typische Situation aus einer Praxis mit Teilzeit und Schichtbetrieb.

     

    • Beispiel

    Die Arbeitszeiten in der Praxis sind auf zwei Schichten verteilt. Beide Schichten haben im Wechsel einmal im Monat einen Freitag frei. Eine ZFA hat Urlaub genommen und ist während des Urlaubs arbeitsunfähig erkrankt. In die Zeit der Krankmeldung fällt bei ihr der freie Freitag.

     

    Frage: Hat die betreffende Mitarbeiterin Anspruch auf Ausgleich?

     

    Um diese und andere Fragen zur Berechnung der Urlaubsdauer seriös zu beantworten, ist zunächst ein Blick auf die Vorschriften des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) zum Mindesturlaub notwendig.

    Abgrenzung: Mindesturlaub nach Arbeits- und Werktagen

    Der gesetzliche Mindesturlaub nach dem BUrlG beträgt 24 Werktage (nicht Arbeitstage!). Dieser Anspruch darf in keinem Arbeitsvertrag unterschritten werden. Dabei geht das Gesetz von einer Sechstagewoche aus und will allen Arbeitnehmern mindestens vier Wochen Urlaub gewähren.

     

    • Berechnung des Urlaubsanspruchs

    Urlaubsanspruch = Anzahl der Arbeitstage pro Woche x 4

     

    Dementsprechend beträgt der Mindesturlaub bei einer Fünftagewoche 20 Tage und bei einer Dreitagewoche zwölf Tage.

     

    Wenn ‒ wie im o. g. Beispiel ‒ jeweils abwechselnd in einer Woche an vier und in der nächsten Woche an fünf Tagen gearbeitet wird, ist die durchschnittliche Zahl der Wochenarbeitstage maßgebend. Im Eingangsbeispiel beträgt der Mindesturlaub also 4,5 Arbeitstage x 4 = 18 Arbeitstage.

     

    Auslegungsprobleme durch Arbeitsverträge

    Auslegungsprobleme können in Arbeitsverträgen entstehen. Wird der Urlaub nach „Arbeitstagen“ bemessen, kann fraglich sein, ob damit die Tage von Montag bis Freitag gemeint sind oder die konkreten Tage, an denen eine Arbeitspflicht besteht. Sind z. B. „25 Arbeitstage“ Urlaub und Arbeit an vier Tagen pro Woche vereinbart, so ist dann unklar, ob fünf Wochen Urlaub gewährt werden sollen oder an 25 der vereinbarten Arbeitstage, d. h. sechs Wochen und ein Tag. Wird also im Arbeitsvertrag eine bestimmte Anzahl von „Arbeitstagen“ als Urlaubsanspruch vereinbart, so sollte der Vertrag eine klarstellende Klausel enthalten wie z. B.: „Alle zur Urlaubsdauer genannten Ansprüche beziehen sich auf eine Fünftagewoche“. Dann gilt folgende Berechnung:

     

    • Beispiel: Urlaubsanspruch bei Teilzeit (Viertagewoche) und 25 Arbeitstagen Urlaub

    Urlaubsanspruch = (Anzahl der Arbeitstage pro Woche x vertragliche Arbeitstage) : 5

    = (4 x 25) : 5

    = 20

     

    Wichtig | Enthält der Arbeitsvertrag keine solche Klarstellung und wird nachträglich Teilzeit vereinbart, sollten Sie darauf achten, dass der Vertrag angepasst wird und die neue Zahl der Urlaubstage und das neue Entgelt ausweist. Auch mündliche Absprachen sind gültig, jedoch im Streitfall schwer zu beweisen.

    Krank bei Teilzeit: So berechnet sich der Urlaubsanspruch

    Nach diesen Grundsätzen bestimmen sich auch die Folgen, wenn eine Mitarbeiterin im Urlaub (U) arbeitsunfähig (AU) erkrankt. Ist wie im Eingangsbeispiel Teilzeitarbeit vereinbart, sind folgende Fälle zu unterscheiden.

     

    Eine Woche Urlaub genommen, AU tritt am freien Tag ein

    Wenn laut Arbeitsvertrag von Montag bis Donnerstag gearbeitet wird, sind vier Tage verbraucht, sofern die Arbeitnehmerin eine Woche Urlaub von Montag bis einschließlich Sonntag genommen hat. Tritt ‒ wie im Eingangsbeispiel ‒ am Freitag AU ein, so sind die vier Tage gewährt. Die Mitarbeiterin hat keinen Anspruch auf einen Ausgleich in Form eines Urlaubstags für den Freitag, weil an diesem Tag ohnehin keine Arbeitspflicht bestand.

     

    • Eine Woche Urlaub und AU am freien Tag
    Mo
    Di
    Mi
    Do
    Fr

    Woche 1

    U

    U

    U

    U

    frei (AU)

     

    Kein Urlaubsanspruch

     

    Zwei Wochen Urlaub genommen, AU tritt in der ersten Urlaubswoche ein

    Waren ursprünglich zwei Wochen Urlaub ‒ von Montag bis zum übernächsten Sonntag ‒ gewährt, so wäre dadurch der Urlaubsanspruch für neun Tage erfüllt gewesen. Tritt die AU am ersten Freitag im Urlaub ein, so sind in jedem Falle vier Tage Urlaub gewährt. In jedem Fall besteht Anspruch auf fünf Tage Urlaubsausgleich (durch AU entgangene Urlaubstage sind im Folgenden gefettet). Wenn an diesem Freitag Arbeitspflicht bestand, sind die Urlaubstage von Freitag bis Donnerstag nachzugewähren.

     

    • Zwei Wochen Urlaub, AU in Woche 1, Freitag in Woche 1 = Arbeitstag
    Mo
    Di
    Mi
    Do
    Fr

    Woche 1

    U

    U

    U

    U

    AU

    Woche 2

    AU

    AU

    AU

    AU

    frei (AU)

     

    Wegen AU Anspruch auf fünf Tage Urlaubsausgleich

     

    War der Freitag in der ersten Urlaubswoche ein freier Tag, besteht ein Ausgleichsanspruch für die Tage von Montag bis Freitag.

     

    • Zwei Wochen Urlaub, AU in Woche 1, Freitag in Woche 1 = freier Tag
    Mo
    Di
    Mi
    Do
    Fr

    Woche 1

    U

    U

    U

    U

    frei (AU)

    Woche 2

    AU

    AU

    AU

    AU

    AU

     

    Wegen AU Anspruch auf fünf Tage Urlaubsausgleich

     

    Zwei Wochen Urlaub und AU tritt in der zweiten Urlaubswoche ein

    Tritt die Arbeitsunfähigkeit dagegen am Montag der zweiten Urlaubswoche ein, so kommt es darauf an, an welchem der beiden Freitage gearbeitet werden musste. Wenn am ersten Freitag während des Urlaubs Arbeitspflicht bestanden hat, besteht ein Ausgleichsanspruch auf vier Tage Urlaub.

     

    • Zwei Wochen Urlaub, AU in Woche 2, Freitag Woche 1 = Arbeitstag
    Mo
    Di
    Mi
    Do
    Fr

    Woche 1

    U

    U

    U

    U

    U

    Woche 2

    AU

    AU

    AU

    AU

    frei (AU)

     

    Wegen AU Anspruch auf vier Tage Urlaubsausgleich

     

    War der erste Freitag ein freier Tag, besteht ein Ausgleichsanspruch auf fünf Tage Urlaub.

     

    • Zwei Wochen Urlaub, AU in Woche 2, Freitag Woche 1 = frei
    Mo
    Di
    Mi
    Do
    Fr

    Woche 1

    U

    U

    U

    U

    frei

    Woche 2

    AU

    AU

    AU

    AU

    AU

     

    Wegen AU Anspruch auf fünf Tage Urlaubsausgleich

     

    PRAXISHINWEIS | Wenn die Mitarbeiterin in verschiedenen Wochen an unterschiedlichen Tagen arbeitet, ist bei der Feststellung ihres Gesamturlaubsanspruchs die durchschnittliche Zahl der wöchentlichen Arbeitstage festzustellen. Erfüllt ist der Urlaubsanspruch für die Tage, an denen dienstplanmäßig eine Arbeitspflicht bestand. Verbleiben bei diesen Berechnungen Bruchteile von Tagen, so sind diese auf volle Urlaubstage aufzurunden, wenn sie mindestens einen halben Tag ergeben.

     
    Quelle: ID 47482988