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  • 01.03.1999 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht

    Überstundenvergütung bei Zahnarzthelferin

    | Eine Zahnarzthelferin hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung, wenn sie es monatelang widerspruchslos hinnimmt, daß geringfügige Mehrarbeit nicht gesondert vergütet wird und erstmals nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses klarstellt, sie habe sich insoweit eine Nachforderung vorbehalten. In Arzt- und Zahnarztpraxen ist es üblich, daß geringfügige Mehrarbeit nicht peinlich genau abgerechnet wird. Dies geschieht in der Erwartung es werde sich auf lange Sicht ein ungefährer Ausgleich von Mehr- und Wenigerarbeit einstellen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht Köln (Az: 11 (7) Sa 152/97). |