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  • Arbeitsrecht und Personal
    Personalbogen: Das dürfen und sollten Sie Bewerber bei einer Neueinstellung fragen
    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar
    Die richtige Personalauswahl ist ein zentrales Element der Praxisführung. Die Crux für den Zahnarzt besteht darin, dass er erst im Nachhinein feststellen kann, ob der Bewerber tatsächlich den Anforderungen genügt. Um so ärgerlicher ist es, wenn eine Belastung oder ein Problem im Arbeitsverhältnis auftritt, das schon im Vorstellungsgespräch durch gezielte Fragestellung oder durch Ausfüllen eines Personalfragebogens hätte erkannt werden können. Im folgenden Beitrag erfahren Sie, was Sie die Bewerber fragen dürfen und sollten. Dazu liefern wie Ihnen ein Muster eines Personalbogens, der die aktuellen Fragerechte berücksichtigt und die wichtigsten Fragen für den Arbeitgeber beinhaltet.
    1. Fragerechte hinsichtlich der Schwangerschaft
    Der Arbeitgeber darf vor der Einstellung nicht danach fragen, ob eine Schwangerschaft vorliegt. Wird diese Frage dennoch gestellt, hat die Arbeitnehmerin ein "Recht zur Lüge". Entgegen einer früheren Ansicht des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ist nach der Entscheidung des BAG vom 6. Februar 2003 (Az: 2 AZR 621/01) die Frage nach der Schwangerschaft auch dann unzulässig, wenn die Arbeitnehmerin die geschuldete Leistung auf Grund eines Beschäftigungsverbotes von Anfang an gar nicht erbringen dürfte. Demnach verbietet sich die Frage nach der Schwangerschaft bei der Einstellung grundsätzlich. Wird dies nicht beachtet, kann dies Schadenersatzansprüche der Bewerberin nach sich ziehen. Beispiel:
    Bei einem Einstellungsgespräch beantwortet die ZMF M die Frage nach der Schwangerschaft wahrheitsgemäß mit ja. Der Zahnarzt Z zeigt daraufhin kein Interesse mehr an einer Beschäftigung. In diesem Fall kann P gemäß § 611a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen, da sie auf Grund einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung nicht eingestellt wurde. Wenn Z allerdings eindeutig beweisen kann, dass er M nicht diskriminiert hat, sondern diese auf keinen Fall eingestellt hätte (zum Beispiel weil eine andere Bewerberin eindeutig besser qualifiziert ist), besteht kein Anspruch auf Schadenersatz.
    2. Frage nach einer Schwerbehinderung
    Bislang darf die Frage nach einer Schwerbehinderung im Einstellungsgespräch noch gestellt werden. Begründet wird dies damit, dass im Zusammenhang mit einer Schwerbehinderung für den Arbeitgeber zahlreiche öffentlich-rechtliche Pflichten zu beachten sind - wie etwa die Beteiligung des Integrationsamtes bei Kündigungen, die Ausgestaltung eines behindertengerechten Arbeitsplatzes oder die Zahlung der Pflichtabgabe. Der Bewerber muss die Frage nach der Schwerbehinderung wahrheitsgemäß beantworten. Er muss diese aber ungefragt nicht von sich aus offenbaren. Ausnahme: Er erkennt, dass er die Arbeit auf Grund seiner Schwerbehinderung nicht ausführen kann.
    Hier könnte in naher Zukunft allerdings eine Kehrtwende in der Rechtsprechung eintreten. Mit § 81 Abs. 2 SGB IX wurde im neuen Schwerbehindertenrecht eine Generalklausel eingeführt, die dem Arbeitgeber jegliche Benachteiligung von schwerbehinderten Arbeitnehmern untersagt.
    In der Praxis könnte die bislang zulässige Frage nach der Schwerbehinderung zukünftig also genauso gehandhabt werden wie die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit: Der Arbeitgeber muss erst den Arbeitsvertrag abschließen bzw. eine Einstellungszusage geben, dann darf er nach der Gewerkschaftszugehörigkeit fragen. In dem Muster-Personalfragebogen ist die Frage nach der Schwerbehinderung jedoch nach wie vor enthalten, die auch gestellt werden sollte.
    3. Frage nach Erkrankungen
    Die Frage nach einer vorliegenden Krankheit ist nur in folgenden Fällen zulässig: Nach ansteckenden Krankheiten darf immer gefragt werden, da diese auch die Patienten sowie die übrigen Mitarbeiter gefährden können. Hier muss der Arbeitgeber sogar abklären, ob Krankheiten vorliegen bzw. ob ausreichender Impfschutz besteht (zum Beispiel für Hepatitis). Nach sonstigen Krankheiten darf nur gefragt werden, soweit diese die Arbeitsleistung tatsächlich beeinträchtigen würden. Wenn der Bewerber zwar chronisch erkrankt war, diese Krankheit jedoch ausgeheilt und die Arbeitsleistung nach Prognose seines Arztes nicht mehr beeinträchtigt ist, muss er die Krankheit auch nicht angebe
    4. Rechtsfolgen unwahrer Angaben
    Beantwortet ein Bewerber im Vorstellungsgespräch / Personalfragebogen eine Frage wider besseres Wissen falsch, berechtigt dies den Arbeitgeber in der Regel zur Anfechtung des Arbeitsvertrages. Der Arbeitsvertrag wird in diesem Fall mit sofortiger Wirkung beendet. Für den Arbeitgeber ist hier natürlich von Vorteil, wenn er anhand eines unterschriebenen Personalfragebogens nachweisen kann, dass die Frage falsch beantwortet wurde. Der Nachweis einer mündlich falsch beantworteten Frage im Vorstellungsgespräch ist in der Praxis überhaupt nur dann möglich, wenn ein Zeuge beim Vorstellungsgespräch anwesend war.
    Muster "Personalfragebogen"
    Personalfragebogen
    Dieser Personalfragebogen wird, falls ein Arbeitsverhältnis begründet wird, Bestandteil des Arbeitsvertrages. Wir bitten daher um eine wahrheitsgemäße und lückenlose Beantwortung aller Fragen.
    1. Persönliche Angaben    
      Familienname, Vorname:    
      geb. am __ __ ____ in:  
      Straße, Hausnummer:    
      PLZ, Ort:    
      Telefon / Fax:    
      E-Mail:    
      Staatsangehörigkeit: O deutsch O andere _________
      Bei "andere":    
       Aufenthaltsgenehmigung bis:  
       Arbeitserlaubnis bis:  
      Familienstand:    
      Anzahl der unterhaltsberechtigten Kinder/Alter der Kinder:
     
    2. Vertragliches
      Bewerbung als:
      Frühester Eintrittstermin:
      Derzeitiges Gehalt:
      Gewünschtes Gehalt:
      Unterliegen Sie einer Konkurrenzklausel?
      Wenn ja, in welchem Umfang?
      Derzeitiger Arbeitsort:
      Ist Ihr Ehegatte/Kind in einem Konkurrenzbetrieb tätig?
     
    3. Ausbildung
      Welchen Schulabschluss haben Sie?
      Haben Sie eine abgeschlossene Berufsausbildung?
      Ausbildungsbetrieb:
      Abschlussprüfung als:
      Studienabschluss/Promotion als:
      Praktika/zusätzliche Kurse/Prüfungen:
      Besondere Kenntnisse/Fertigkeiten:
     
    4. Berufstätigkeit
      Bisherige Stellen/Berufstätigkeit (letzte Stelle angeben):
      Derzeitiger beruflicher Status: O ungekündigt
      gekündigt zum:
      O Arbeitslos seit: O in der Ausbildung
      Bei gekündigt / arbeitslos Beendigungsgrund:
      Sind Sie schwerbehindert?
      O nein O ja O Wenn ja: GdB %
      Ist ein Antrag auf Schwerbehinderung/Gleichstellung gestellt?
      O ja O nein
      Ist eine Kurmaßnahme bewilligt oder beantragt?
      O ja O nein O Falls ja: wann?
      Sind Sie derzeit arbeitsunfähig?
      O ja O nein O Falls ja: seit wann?
      Leiden Sie an einer ansteckenden, chronischen Krankheit?
      O ja O nein O Wenn ja: welche?
      Leiden Sie an einer Krankheit oder an Beschwerden, die Ihnen die Ausübung der vorgesehenen Tätigkeit erschweren / unmöglich machen?
      O ja O nein O Wenn ja: welche?
      Sind Sie vorbestraft? (Nur Vorstrafen, die für die vorgesehene Position von Belang)
      O ja O nein O Wenn ja: welche?
      Steht die Verbüßung an Haftstrafe bevor?
      O ja O nein O Wenn ja: wann?
      Haben Sie Ihren zukünftigen Arbeitslohn abgetreten?
      O ja O nein O Wenn ja: Höhe?
      Liegen Lohnpfändungen vor?
      O ja O nein O Wenn ja: Höhe?
      Haben Sie die eidesstattliche Versicherung abgeleistet?
      O ja O nein  
      Sind Verwandte von Ihnen bei uns beschäftigt?
      O ja O nein O Wenn ja: wer?
      Haben Sie sich früher bereits bei uns beworben?
      O ja O nein O Wenn ja: wann? als was?
      Waren Sie früher schon einmal bei uns beschäftigt?
      O ja O nein O Wenn ja: wann?
     
    Ich versichere die Richtigkeit der vorstehenden Angaben sowie den Inhalt der von mir vorgelegten Bewerbungsunterlagen. Mir ist bekannt, dass eine bewusst falsche oder unvollständige Beantwortung einzelner Fragen den Betrieb zu einer Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung berechtigen bzw. Schadenersatzansprüche auslösen kann.
     
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      (Ort, Datum) (Unterschrift)
    Fazit
    Als Zahnarzt sollten Sie darauf bedacht sein, bei der Personalauswahl spätere Überraschungen zu vermeiden. Grundsätzlich haben Sie als Arbeitgeber die Wahl, ob Sie an die aussichtsreichsten Bewerber vor dem Vorstellungsgespräch einen Personalfragebogen zur Ausfüllung übersenden oder ob Sie die hierin enthaltenen Fragen im Vorstellungsgespräch mit dem Bewerber durchgehen. Das Fragerecht des Arbeitgebers ist jedoch mittlerweile durch zahlreiche Urteile hinsichtlich der "neuralgischen Punkte" wie Schwangerschaft, Schwerbehinderung und Krankheit deutlich eingeschränkt.
    Quelle: Zahnärzte Wirtschaftsdienst - Ausgabe 07/2004, Seite 1
    Quelle: Ausgabe 07 / 2004 | Seite 1 | ID 109247