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  • 06.02.2009 | Arbeitsrecht

    Urteil des Europäischen Gerichtshofs schafft neue Kostenfalle im Arbeitsrecht

    von Rechtsanwalt René T. Steinhäuser, Hamburg, Rechtsanwälte Wigge, www.ra-wigge.de

    Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 20. Januar 2009 (Az: C-350/06) zugunsten eines Arbeitnehmers, dass dessen Urlaubsanspruch aus dem Vorjahr entgegen dem Bundesurlaubsgesetz über den 31. März des Folgejahres hinaus besteht und nicht verfällt. Konkret ging es um den Urlaubsanspruch eines dauerhaft und bis zum Ende seiner Beschäftigung erkrankten Arbeitnehmers, der aufgrund der Erkrankung und anschließenden Verrentung keinen Urlaub nehmen konnte. Für den Zahnarzt oder die Gemeinschaftspraxis als Arbeitgeber birgt diese Rechtsprechung ein erhebliches Kostenrisiko.  

    Der Fall des EuGH

    In dem vom EuGH entschiedenen Fall war ein Arbeitnehmer über zwei Jahre durchgehend erkrankt und konnte krankheitsbedingt keinen Urlaub nehmen. Anschließend wurde er verrentet, so dass ihm der Urlaub nicht mehr gewährt werden konnte. Die Abgeltung des Urlaubsanspruchs hatte der Arbeitgeber unter Hinweis auf die Regelungen des Bundesurlaubsgesetzes abgelehnt. Der Arbeitnehmer hingegen verlangte 14.000 Euro Abgeltung für den nicht genommenen Urlaub.  

     

    Nach den deutschen Rechtsvorschriften erlischt der Anspruch des Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub grundsätzlich am Ende des betreffenden Kalenderjahrs, spätestens jedoch am Ende eines Übertragungszeitraums, der drei Monate beträgt. War der Arbeitnehmer bis zum Ende dieses Übertragungszeitraums arbeitsunfähig, muss der nicht genommene bezahlte Jahresurlaub am Ende des Arbeitsverhältnisses nicht finanziell abgegolten (ausbezahlt) werden.  

     

    Der EuGH hat nun jedoch entschieden, dass der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub bei Ablauf des Bezugszeitraums und/oder eines festgelegten Übertragungszeitraums nicht erlöschen darf, wenn der Arbeitnehmer während des gesamten Bezugszeitraums oder eines Teils davon krankgeschrieben war und seine Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses fortgedauert hat, weshalb er seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte.  

    Bedeutung der Entscheidung für die Praxis