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  • 10.03.2011 | Arbeitsrecht

    Vertragsbrüchiger angestellter Zahnarzt zu Schadenersatz verurteilt!

    von RA, FA für MedR Dr. Tobias Eickmann, Kanzlei am Ärztehaus, Dortmund, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Das Arbeitsgericht Siegen hat einen angestellten Zahnarzt, der ein bestehendes Arbeitsverhältnis rechtswidrig vorzeitig gekündigt hatte, zu Schadenersatz von mehr als 40.000 Euro verurteilt (Urteil vom 18.01.2011, Az: 2 Ca 464/09, Abruf-Nr. 110716).  

    Der Fall

    Ein Assistenzzahnarzt war in einer Zahnarztpraxis beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis war für die Dauer vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2008 befristet, ein Recht zur ordentlichen Kündigung war nicht eingeräumt. Mitte 2008 trat der Assistenzzahnarzt an den Arbeitgeber mit der Bitte heran, das Arbeitsverhältnis frühzeitig zu beenden, weil ihm eine deutlich besser dotierte Stellung in den Niederlanden angeboten worden sei. Der Arbeitgeber signalisierte Gesprächsbereitschaft, machte ein vorzeitiges Ausscheiden aber davon abhängig, dass adäquater Ersatz gefunden werde. Als im Weiteren kein Einvernehmen erzielt werden konnte, kündigte der Assistenzzahnarzt am 26. Juli 2008 außerordentlich zum 31. Juli 2008 und erbrachte fortan keine Arbeitsleistungen mehr. Die vom Arbeitgeber daraufhin erhobene Schadenersatzklage war erfolgreich.  

    Die Entscheidung

    Der Assistenzzahnarzt habe das Arbeitsverhältnis außerordentlich gekündigt, obgleich er - mangels eines Kündigungsgrunds - dazu nicht berechtigt gewesen sei. Dadurch habe er einen „Arbeitsvertragsbruch“ begangen, durch den der Arbeitgeber einen Vermögensschaden erlitten habe. Diesen Schaden, insbesondere die im Einzelnen nachgewiesenen Einkommenseinbußen sowie die Inseratskosten für die Suche eines Nachfolgers, müsse der Assistenzzahnarzt ersetzen. Der Arbeitgeber sei so zu stellen, als hätte der Assistenzzahnarzt seine Arbeitsleistung ordnungsgemäß erbracht.  

    Praxishinweis

    Immer wieder möchten angestellte Zahnärzte ihr Arbeitsverhältnis frühzeitig - ohne Einhaltung der Kündigungsfrist bzw. einer vereinbarten Befristung - beenden, um eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Dabei sind sie jedoch auf Ihre Zustimmung als Arbeitgeber angewiesen. Erteilen Sie keine Freigabe, muss der angestellte Zahnarzt seine arbeitsvertraglichen Pflichten erfüllen. Dies verschafft Ihnen eine starke Verhandlungsposition, die sie bei Bedarf nutzen sollten.  

    Quelle: Ausgabe 03 / 2011 | Seite 3 | ID 142967