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  • 01.09.2005 | Arbeitsrecht

    Was kostet eine Kündigung?

    von Rechtsanwalt Martin Hassel, Kanzlei Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/Oberhausen/Weimar

    Kündigungen sind mitunter unausweichlich, um die Kostenstruktur der Zahnarztpraxis zu verbessern und damit insgesamt die Existenz der Praxis zu sichern. Dabei darf die „Kostenseite“ der Kündigung nicht vernachlässigt werden. Für die betriebswirtschaftliche Entscheidung einer Personalkostenreduzierung durch Kündigung von Mitarbeitern sind die mitunter erheblichen Kosten einer Kündigung unbedingt mit in das Kalkül zu ziehen. Dazu folgende Einzelheiten:  

    Das Kündigungsrecht

    Das geltende Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist vom Bestandsschutzgedanken getragen, das heißt: Eine Kündigung kann ein Arbeitsverhältnis nur dann beenden, wenn sie durch betriebs-, verhaltens- oder personenbedingte Gründe sozial gerechtfertigt ist. Ob wirksame Kündigungsgründe vorliegen, ist gerichtlich überprüfbar. Insofern gibt es kein reines Abfindungsprinzip, wonach die rechtswirksame Beendigung des Arbeitsverhältnisses von der Zahlung einer gesetzlich vorgeschriebenen Abfindungssumme abhängig ist. Damit kann der Arbeitgeber eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht durch Zahlung einer Abfindung erzwingen.  

     

    Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung ist eine Verhandlungslösung, die vor allem im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens oder sonst nach Ausspruch einer Kündigung praktiziert wird. Obwohl diese Lösung so nicht durch den Gesetzgeber gedacht gewesen ist, enden heutzutage über 80 Prozent der Kündigungsschutzverfahren mit einem Abfindungsvergleich.  

     

    Hinweis: Eine Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag statt durch eine Kündigung kann nach dem wegweisenden Urteil des Bundessozialgerichts vom 18. Dezember 2003 (Az: B 11 AL 35/03 R) zumeist nicht mehr durchgeführt werden, da dem Arbeitnehmer in der Regel eine Sperrfrist beim Arbeitslosengeld droht.