01.02.2001 · Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Hinweis auf Freiwilligkeit allein reicht nicht aus
| Der Arbeitgeber kann sich im Arbeitsvertrag beim Urlaubs- und Weihnachtsgeld die Entscheidung vorbehalten, in jedem Jahr erneut zu prüfen, ob und unter welchen Voraussetzungen diese Gratifikation gezahlt werden soll. Eine solche Freiwilligkeitsklausel ist prinzipiell zulässig. Deren Gültigkeit setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer eine solche Vertragsvereinbarung erkennen kann. Verwendet ein Arbeitgeber im Arbeitsvertrag für solche Leistungen die Überschrift „Freiwillige soziale Leistungen“, so lässt sich laut einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Az: 9 AZR 255/99) allein aus dieser Formulierung noch nicht entnehmen, dass diese Leistungen freiwillig sind. Um Letzteres zu gewährleisten, sollte der Arbeitgeber im Vertrag folgenden Passus verwenden: „Die Gratifikation erfolgt freiwillig und ist jederzeit widerruflich. Einmalige Zahlungen in einem Jahr oder mehreren Jahren begründen keinen Rechtsanspruch im Folgejahr.“ |
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