Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • 06.05.2009 | Arzt- und Berufsrecht

    Bei „Kick-Backs“ an Zahnärzte zählen auch Gewinnanteile zum Schaden der Kassen

    von RA Dr. Robert Kazemi, Sozietät Kazemi & Lennartz Rechtsanwälte, Bonn, www.heilberuferecht.eu

    Ende 2002 wurde bekannt, dass sich Zahnärzte im gesamten Bundesgebiet eine zusätzliche Einnahmequelle durch die Entgegennahme von Rückvergütungen („Kick-Backs“) einer Dentalhandelsgesellschaft erschlossen hatten. In der Folge war es zu einer Vielzahl von Prozessen gegen die beteiligen Zahnärzte und die Manager der Dentalhandelsgesellschaft gekommen. Die Manager sind zum Teil strafrechtlich verurteilt worden und mussten Schadenersatzbeträge in Millionenhöhe entrichteten. Auch zahlreiche Zahnärzte sind straf- wie berufsrechtlich verurteilt worden.  

     

    Nun, nach sieben Jahren, sollte das Thema abgeschlossen sein. Weit gefehlt, wie ein aktuelles Urteil des Sozialgerichts (SG) Düsseldorf vom 25. Februar 2009 (Az: S 2 KA 29/08, Abruf-Nr. 091485) verdeutlicht.  

    Der Fall

    Eine gesetzliche Krankenkasse (KK) forderte von einem Vertragszahnarzt, der für seine Teilnahme an einem Kick-Back-Modell wegen Betruges in 36 Fällen zu einer erheblichen Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt und dem in diesem Zusammenhang auch die Zulassung entzogen worden war, Schadenersatz in Höhe von circa 53.000 Euro. Der Schaden resultierte nicht, wie man zunächst annehmen könnte, aus den Kick-Back-Zahlungen, die der Zahnarzt von der Dentalhandelsgesellschaft für sich vereinnahmt und nicht an die KK abgeführt hatte, sondern aus dem „Gewinnanteil", der auf die Dentalhandelsgesellschaft entfallen war.  

     

    Zur Schadensberechnung ging die KK davon aus, dass sie bei korrektem Abrechnungsverhalten des Zahnarztes anstelle der Preise nach dem „Komforttarif“ (mit Kick-Back) eigentlich nur die Preise nach den „Standardpreislisten" der Dentalhandelsgesellschaft zu zahlen gehabt hätte. Der „Komforttarif“ beinhaltete neben dem Kick-Back für den Zahnarzt auch den Gewinnanteil der Dentalhandelsgesellschaft, welcher der KK ebenfalls zu erstatten sei.  

    Die Entscheidung des SG Düsseldorf