08.04.2011 | Arzt- und Berufsrecht
BGH urteilt zur Verweisung und Empfehlung
von Rechtsanwalt, Fachanwalt für Medizinrecht Gerrit Tigges, Möller und Partner, Kanzlei für Medizinrecht, Düsseldorf
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seinem Urteil vom 13. Januar 2011 (Az: I ZR 111/08, Abruf-Nr. 110686) die wesentlichen Vorgaben des ärztlichen Berufsrechts im Hinblick auf die Verweisung von Patienten an andere Leistungserbringer im Gesundheitswesen herausgestellt. Unter diesem Blickwinkel hat der BGH gleichfalls zu den Möglichkeiten und Grenzen der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung von Ärzten an Unternehmen im Gesundheitswesen Stellung genommen.
Der Fall
Ein Hörgeräteunternehmen verklagte einen HNO-Arzt mit dem Vorwurf, dieser verweise Patienten regelmäßig und ohne hinreichenden Grund zur Hörgeräteversorgung an ein bestimmtes anderes Hörgeräteunternehmen, an dem der Arzt als Aktionär beteiligt sei. Der HNO-Arzt wandte ein, er informiere seine Patienten ausschließlich auf deren ausdrücklichen Wunsch über die Möglichkeiten einer Hörgeräteversorgung. Zudem nenne er nur sachliche Gründe, um den Patienten eine objektive Entscheidung zu ermöglichen. So rate er wegen der Wartung und Reparatur der Geräte immer zu einer wohnortnahen Versorgung, insoweit er auf die jeweiligen Hörgeräteakustikbetriebe hinweise. Bei Nachfragen zu den Kosten benenne er das Hörgeräteunternehmen, welches nach seinen bisherigen Erfahrungen die Hörgeräteversorgung durchschnittlich am günstigsten anbiete. Auch bezüglich der Qualität der Versorgung habe er mit diesem Unternehmen gute Erfahrungen gemacht.
Während das Hörgeräteunternehmen in erster Instanz noch zum Teil Recht bekam, unterlag es in der zweiten Instanz insgesamt. Diese Entscheidung wurde nun vom BGH teilweise aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Entscheidung
Mit Blick auf das im ärztlichen Bereich bestehende berufsrechtliche Verbot der Verweisung von Patienten an bestimmte Heil-/Hilfsmittelerbringer ohne hinreichenden Grund stellt der BGH klar: hiervon seien bereits reine Empfehlungen des Arztes eines bestimmten Anbieters gesundheitlicher Leistungen erfasst, ohne vom Patienten konkret darum gebeten worden zu sein. Die unbeeinflusste Wahlfreiheit des Patienten sei schon dann beeinträchtigt, wenn der Arzt dem Patienten von sich aus einen bestimmten Erbringer gesundheitlicher Leistungen nahelegt oder auch nur empfiehlt, sei es durch die Empfehlung nur eines Anbieters etwa durch Plakate, Flyer, Visitenkarten oder einer bestimmten Apotheke durch Rezeptaufdruck.
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