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  • · Fachbeitrag · Arzt- und Berufsrecht

    Bundesverfassungsgericht billigt Bezeichung als „Zahnärztehaus“ für größere Zahnarztpraxis

    von Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht Beate Bahner, Heidelberg, www.beatebahner.de

    | Erneut hat das Bundesverfassungsgericht ( BVerfG) mit Beschluss vom 14.  Juli 2011 (Az: 1 BvR 407/11 ) zwei Urteile zahnärztlicher Berufsgerichte aufgehoben und damit einen langjährigen Streit um die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ im Interesse der betroffenen Zahnärzte beendet. |

     

    Der Fall

    Eine große Zahnarztpraxis, bestehend aus mehreren Zahnärzten und einer Kieferorthopädin, bezeichnete sich als „Zahnärztehaus XXX“ („XXX“ steht für den Namen der Stadt). Die Zahnärzte beschäftigen in einem großen Haus auf 450 qm in ihren Praxen zusammen mehr als 20 Mitarbeiter. In dem Gebäude befindet sich neben den Zahnärzten noch ein zahnärztliches Labor.

     

    Der Kammeranwalt sowie das Berufsgericht und ihm folgend das Landesberufsgericht für Zahnärzte in Stuttgart hatten die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ als berufswidrig verurteilt und Geldbußen von zunächst 3.000 Euro und in einem weiteren Verfahren sogar in Höhe von 6.000 Euro gegen die Zahnärzte verhängt. Sie beriefen sich hierbei auf das Verbot der Berufsordnung, sich als „Ärztehaus“ zu bezeichnen (§ 21 Abs. 4 BO) und bewerteten die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ als irreführend, ohne jedoch überzeugend darzulegen, worin die behauptete Irreführung tatsächlich bestehe.

     

    Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

    Das BVerfG hob nun mit sehr deutlichen Worten die Entscheidungen der Berufsgerichte auf. Es verstoße bereits gegen verfassungsrechtliche Maßstäbe, die Berufswidrigkeit allein auf die Bezeichung „Zahnärztehaus“ zu stützen, ohne die Frage einer Irreführung oder sachlichen Unangemessenheit zu erörtern. Das Landesberufsgericht prüfe zwar die Frage der Irreführung, es bejahe diese aber nicht mit nachvollziehbaren und damit nicht mit verfassungsrechtlich tragfähigen Argumenten. Bereits die Annahme des Berufsgerichts, ein „Zahnärztehaus“ liege nach dem allgemeinen Sprachgebrauch nur bei einem Haus vor, in dem mehrere Zahnärzte „unabhängig voneinander“ ihre Praxis ausübten, sei in nicht nachvollziehbarer Weise begründet. Auch die begründungslose Gleichsetzung der Begriffe „Ärztehaus“ und „Zahnärztehaus“ genüge den grundrechtlichen Anforderungen nicht.

     

    Fazit |

    Mit dieser Entscheidung ist die Bezeichnung „Zahnärztehaus“ nicht für jeden Zahnarzt bzw. jede Praxis „freigegeben“. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob diese Bezeichnung zulässig oder - etwa mangels Größe und alleiniger Nutzung - tatsächlich irreführend ist. So hatte es beispielsweise das Landgericht Berlin zwei Anwälten untersagt, sich als „Das Haus der Anwälte“ zu bezeichnen (Urteil vom 22.10.2010, Az: 1 O 2937/10) - in diesem Fall sicherlich zu Recht

     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2011 | Seite 2 | ID 29565820