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  • 06.02.2009 | Arzt- und Berufsrecht

    Extra-Kammerbeiträge für Zweigpraxen und überörtliche Praxen?

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Jörg Müssig und Rechtsanwalt Daniel Renger, Sozietät Dr. Rehborn, Dortmund

    Die Zahnärztekammern sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben durch die landesspezifischen Heilberufsgesetze ermächtigt, Beiträge von ihren Kammerangehörigen zu erheben. In nunmehr zugegangenen Bescheiden der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe wurden zusätzliche Kammerbeiträge - zudem mitunter rückwirkend - für Zweigpraxen (auch: Filialen) und überörtliche Berufsausübungsgemeinschaften erhoben. Dieser Beitrag befasst sich mit der Zulässigkeit derartiger „Extra-Beiträge“ und zeigt, wie Sie darauf reagieren können.  

    Problemfeld „Zweigpraxis“

    Mit den bekannt gewordenen Fällen in Westfalen-Lippe wird auf den Grundbeitrag für die Unterhaltung einer Zweigpraxis ein zusätzlicher Kammerbeitrag erhoben. Die Beitragserhöhung beläuft sich auf den gleichen Betrag, den der niedergelassene Zahnarzt für sich bereits in der Hauptpraxis ohnehin zu entrichten hat. Zudem wird die Erhöhung zum Teil auch noch rückwirkend geltend gemacht.  

     

    Diese Vorgehensweise stößt auf erhebliche rechtliche Bedenken, da die Kammerbeiträge grundsätzlich der Abgeltung eines besonderen Vorteils dienen sollen, nämlich des sich aus der Mitgliedschaft ergebenden Nutzens. Die Beiträge müssen dementsprechend bemessen sein. Hieraus resultiert auch, dass einzelne Mitglieder nicht im Verhältnis zu anderen Mitgliedern übermäßig hoch belastet werden dürfen. Beitragspflichten zueinander müssen grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden. In diesem Zusammenhang ist bereits gerichtlich entschieden, dass zum Beispiel die Höhe der beruflichen Einkünfte für unterschiedliche Beitragshöhen maßgeblich sein kann.  

     

    Zwar existieren zum gewerblichen Bereich Urteile, die Handwerkskammern berechtigen, von einem Handwerksbetrieb mit Filiale einen höheren Beitrag zu erheben als von einem Handwerksbetrieb ohne Filiale. Der Inhalt der Entscheidungen zeigt jedoch, dass bei den Filialen im handwerklichen Bereich der eigentliche Anknüpfungspunkt für die Beitragsbemessung nicht die Gründung der Filiale als solches ist. Herausgehoben wird vielmehr, dass mit Gründung der Filialen eine Umsatzveränderung durch die dort tätigen Arbeitnehmer erzielt wird und ggf. auch eine weitere zusätzliche Belastung der Kammer durch einen erhöhten Verwaltungsaufwand für die weiteren Mitarbeiter entsteht. Gerade diese Situation ist jedoch nicht vergleichbar mit der Filiale im zahnärztlichen Bereich.