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  • 08.09.2008 | Arzt- und Berufsrecht

    Gericht „rettet“ Zulassung trotz Überschreitens der 68-Jahresgrenze

    von Rechtsanwalt und Fachanwalt für Medizinrecht Sören Kleinke, Kanzlei am Ärztehaus, Osnabrück, www.kanzlei-am-aerztehaus.de

    Zwar steht das Ende der Altersgrenze für Vertragszahnärzte bevor (siehe „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2008, S. 1), noch ist sie jedoch zu beachten. Mit dieser Problematik hat sich das Bayerische Landessozialgericht (LSG) in einem aktuellen Beschluss vom 11.07.2008, Az: 112 B 1113/07 KA ER (Abruf-Nr. 082811) befasst und einem Zahnarzt trotz Erreichens der Altersgrenze vorläufig die Zulassung „gerettet“.  

    Der Fall

    Ein Zahnarzt wehrte sich gegen die Beendigung seiner Zulassung als Vertragszahnarzt zum 30.09.2008 wegen Vollendung des 68. Lebensjahres und beantragte beim Zulassungsausschuss die Verlängerung seiner vertragszahnärztlichen Zulassung über diesen Zeitpunkt hinaus. Der Zulassungsausschuss lehnte diesen Antrag jedoch ab. Der Widerspruch vor dem Berufungsausschuss blieb ebenso erfolglos wie der anschließende Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz vor dem Sozialgericht München. Der Zahnarzt legte dagegen Beschwerde beim Bayerischen LSG ein und beantragte unter anderem, anzuordnen, dass er zumindest bis zur Entscheidung durch das Sozialgericht zugelassen bleibt.  

    Der Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts

    Das Bayerische LSG gewährte dem Zahnarzt vorläufigen Rechtsschutz in der Form, dass er seine Zulassung zunächst behalten kann. Es setzte sich in seinem Beschluss ausführlich mit den Pro- und Contra-Argumenten und der bisherigen Rechtsprechung zur Altersgrenze (siehe hierzu auch „Zahnärzte Wirtschaftsdienst“ Nr. 8/2008, S. 1) auseinander. Im Kern stellte das Gericht fest:  

     

    Die Überlegung, dass die Altersgrenze dem Schutz der Bevölkerung vor insuffizienter Behandlung dient, ist nach Ansicht des LSG mit Blick auf die bestehenden Ausnahmen (zum Beispiel bei Unterversorgung) nicht widerspruchsfrei. Ein weiteres Argument zur Rechtfertigung der Altersgrenze ist der Gedanke der „Generationengerechtigkeit“, der jüngeren (Zahn-)Ärzten den Zugang zur Kassenpraxis erleichtern soll. Diesem Argument steht nach Auffassung des LSG nun jedoch der Umstand entgegen, dass im Bereich der Zahnärzte mittlerweile Zulassungsfreiheit gilt (§ 97 Abs. 8 SGB V).